Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.07.2025 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 76/25g

Worum es ging: Stört mich der Nachbar schon durch Bodenmarkierungen und Schilder?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Störung Ihres Wegerechts muss kein Hindernis sein, das körperlich im Weg steht. Es genügt jedes Verhalten, das Ihr Recht beeinträchtigt, etwa Bodenmarkierungen, die andere zum Abstellen von Fahrzeugen einladen. Voraussetzung bleibt, dass Sie dadurch tatsächlich behindert werden.

Wollen Sie feststellen lassen, dass Ihr Wegerecht besteht, müssen Sie den Eigentümer des betroffenen Grundstücks klagen, bei mehreren alle gemeinsam. Wollen Sie nur, dass eine Störung aufhört oder beseitigt wird, können Sie jeden klagen, der stört.

Nach einem ungültigen Vertrag muss jeder nur das herausgeben, worum er selbst bereichert ist. Auch wenn mehrere gemeinsam empfangen haben, haften sie dafür nicht gemeinsam für alles. Jeder haftet nur in der Höhe dessen, was ihm zugeflossen ist.

Das Benützungsentgelt muss angemessen sein und entspricht bei Räumen dem dafür üblichen Mietzins. Wurde nicht behauptet, dass der vereinbarte Mietzins unangemessen war, ist das Entgelt in dieser Höhe anzunehmen. Es wird außerdem nicht nach Tagen berechnet, sondern nach den ortsüblichen Zinsperioden.

Wer eine fremde Sache benutzt, muss ein Entgelt zahlen, das dem daraus gezogenen Nutzen entspricht. Entscheidend ist in erster Linie nicht Ihr Nachteil, sondern der Nutzen des Benützers. Vor allem zählt, welche Ausgaben er sich durch die Nutzung erspart hat.

Als Maßstab gilt grundsätzlich das, was der Nutzende sonst am Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Es kommt also auf den üblichen Preis für eine solche Nutzung an. Danach bemisst sich der Gebrauchsvorteil.

Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil nutzt und sich dabei nicht auf eine Leistung des Berechtigten stützen kann, muss den Vorteil herausgeben. Sache ist dabei weit zu verstehen. Erfasst sind auch geistige Güter, die dem Berechtigten kraft eines Ausschließungsrechts wirtschaftlich zustehen.

Wenn Angehörige einander aus familiärer Verbundenheit eine Wohnmöglichkeit geben, entsteht daraus nicht automatisch ein Recht. Solche Gefälligkeiten sind rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht durchsetzbar und können jederzeit widerrufen werden.

Auf Beseitigung der Störung und auf Unterlassung künftiger Störungen können Sie jeden Störer klagen, auch einen Dritten, der nicht Eigentümer ist. Die Feststellung des Rechts und die Eintragung im Grundbuch können Sie dagegen nur vom Eigentümer des belasteten Grundstücks verlangen. Daneben kommt Ersatz des Schadens in Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ABGB § 1090 ZPO § 52

Entscheidungstext

46 Absätze, 13.044 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.07.2025

Geschäftszahl

6Ob76/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C*, Rechtsanwalt, *, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Dr. E* (AZ * des Handelsgerichts Wien), *, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. G*, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 57.305,52 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. Februar 2025, GZ 1 R 132/24b-104, womit das Endurteil des Bezirksgerichts Horn vom 23. April 2024, GZ 13 C 60/21w-92, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail