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Muss ich den Anwalt zahlen, obwohl kein Vertrag zustande kam?

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Ja. Ein Rechtsanwalt, der auftragsgemäß nur die erforderliche und ihm zumutbare Bemühung schuldet und nicht den Erfolg, verletzt keine Pflicht, wenn die Parteien den laufend an ihre Wünsche angepassten Vertragsentwurf am Ende doch nicht unterschreiben, weil sie sich nicht endgültig einigen können. Ihm gebührt jedenfalls ein Entgelt, das seinen bisherigen Leistungen angemessen ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.03.2016 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Ein Rechtsanwalt der auftragsgemäß nicht etwa die Herbeiführung des gewünschten Erfolgs, sondern bloß die erforderliche und ihm zumutbare Bemühung darum schuldet, verletzt keine vertraglichen Pflichten, wenn die Parteien einen ohnedies ihren Wünschen und Vorstellungen laufend angepaßten Vertragsentwurf letztlich doch nicht unterschreiben, weil sie keine - endgültige - Willenseinigung erzielen können. In solchen Fällen gebührt dem mit der Vertragserrichtung beauftragten Rechtsanwalt jedenfalls das seinen bisherigen Leistungen angemessene Entgelt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019821 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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