OGH 8 Ob 16/16k
Worum es ging: Muss mir jemand sagen, dass er für eine Firma handelt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer für einen anderen auftritt, muss das offenlegen. So sollen Sie nicht darüber im Unklaren bleiben, wem gegenüber Sie berechtigt und verpflichtet sind. Das gilt besonders für alle, die als Organ oder als bevollmächtigter Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Dritten Geschäfte machen.
Ist nicht ausdrücklich gesagt worden, dass jemand für einen anderen handelt, kommt es sorgfältig darauf an, wie Sie sein Auftreten aus Ihrer Sicht verstehen mussten. Bleibt es zweifelhaft, gilt das Geschäft als eigenes Geschäft des Handelnden.
Wer einen Vertrag für einen anderen schließt, muss erkennbar machen, dass er in fremdem Namen handelt. Ist das nicht erkennbar, kommt der Vertrag nicht mit dem anderen zustande. Dann haftet der Handelnde persönlich für die Verpflichtungen aus dem Geschäft, auf das sich der Vertragspartner im Vertrauen auf den Anschein eingelassen hat.
Ja. Ein Rechtsanwalt, der auftragsgemäß nur die erforderliche und ihm zumutbare Bemühung schuldet und nicht den Erfolg, verletzt keine Pflicht, wenn die Parteien den laufend an ihre Wünsche angepassten Vertragsentwurf am Ende doch nicht unterschreiben, weil sie sich nicht endgültig einigen können. Ihm gebührt jedenfalls ein Entgelt, das seinen bisherigen Leistungen angemessen ist.
Wer im Namen eines anderen ein Geschäft abschließt, muss das im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklären. Andernfalls muss es zumindest aus den Umständen erkennbar sein.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 11.08.2015, 12 C 726/14m-11
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 28.10.2015, 22 R 320/15k-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.03.2016
Geschäftszahl
8Ob16/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. H***** S*****, 2. Dr. B***** P*****, beide *****, gegen die beklagte Partei F***** S*****, vertreten durch Dr. Kurt Kozák, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 12.098,02 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2015, GZ 22 R 320/15k-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. August 2015, GZ 12 C 726/14m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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