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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2016 · Fall aus Salzburg

OGH 8 Ob 16/16k

Worum es ging: Muss mir jemand sagen, dass er für eine Firma handelt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer für einen anderen auftritt, muss das offenlegen. So sollen Sie nicht darüber im Unklaren bleiben, wem gegenüber Sie berechtigt und verpflichtet sind. Das gilt besonders für alle, die als Organ oder als bevollmächtigter Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Dritten Geschäfte machen.

Ist nicht ausdrücklich gesagt worden, dass jemand für einen anderen handelt, kommt es sorgfältig darauf an, wie Sie sein Auftreten aus Ihrer Sicht verstehen mussten. Bleibt es zweifelhaft, gilt das Geschäft als eigenes Geschäft des Handelnden.

Wer einen Vertrag für einen anderen schließt, muss erkennbar machen, dass er in fremdem Namen handelt. Ist das nicht erkennbar, kommt der Vertrag nicht mit dem anderen zustande. Dann haftet der Handelnde persönlich für die Verpflichtungen aus dem Geschäft, auf das sich der Vertragspartner im Vertrauen auf den Anschein eingelassen hat.

Ja. Ein Rechtsanwalt, der auftragsgemäß nur die erforderliche und ihm zumutbare Bemühung schuldet und nicht den Erfolg, verletzt keine Pflicht, wenn die Parteien den laufend an ihre Wünsche angepassten Vertragsentwurf am Ende doch nicht unterschreiben, weil sie sich nicht endgültig einigen können. Ihm gebührt jedenfalls ein Entgelt, das seinen bisherigen Leistungen angemessen ist.

Wer im Namen eines anderen ein Geschäft abschließt, muss das im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklären. Andernfalls muss es zumindest aus den Umständen erkennbar sein.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508

Entscheidungstext

34 Absätze, 6.570 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2016

Geschäftszahl

8Ob16/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. H***** S*****, 2. Dr. B***** P*****, beide *****, gegen die beklagte Partei F***** S*****, vertreten durch Dr. Kurt Kozák, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 12.098,02 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2015, GZ 22 R 320/15k-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. August 2015, GZ 12 C 726/14m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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