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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1020

Auflösung des Vertrages durch den Widerruf. § 1020. Es steht dem Machtgeber frey; die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muß er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen; sondern auch einen der Bemühung angemessenen Theil der Belohnung entrichten. Dieses findet auch dann Statt, wenn die Vollendung des Geschäftes durch einen Zufall verhindert worden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Auf den Widerruf einer Vollmacht und auf die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums können Sie wirksam verzichten. Ein im Voraus erklärter Verzicht darauf, den Vertrag wegen listiger Irreführung oder wegen Wuchers anzufechten, verstößt dagegen gegen die guten Sitten.

Für den Vertrag mit Ihrem Rechtsanwalt gelten die Regeln über die Bevollmächtigung, nicht jene über Dienst- oder Werkverträge. Haben Sie ein Pauschalhonorar vereinbart und entziehen Sie die Vollmacht, bevor die vereinbarte Arbeit fertig ist, steht dem Anwalt nur ein angemessener Teil des Honorars zu.

Ja. Ein Rechtsanwalt, der auftragsgemäß nur die erforderliche und ihm zumutbare Bemühung schuldet und nicht den Erfolg, verletzt keine Pflicht, wenn die Parteien den laufend an ihre Wünsche angepassten Vertragsentwurf am Ende doch nicht unterschreiben, weil sie sich nicht endgültig einigen können. Ihm gebührt jedenfalls ein Entgelt, das seinen bisherigen Leistungen angemessen ist.

Nur das Unaufschiebbare, und das längstens bis ein neuer Verwalter bestellt ist. Ab dessen Bestellung muss sich der frühere Verwalter jeder Tätigkeit enthalten. Einzelne Pflichten bleiben aber bestehen: Er muss weiterhin Rechnung legen, auch über die Rücklage.

Die Verwaltung fällt an alle Miteigentümer gemeinsam zurück. Die Hausverwaltung beruht auf einem Auftrag mit Vollmacht, und die Mehrheit kann den Verwalter jederzeit abberufen oder auswechseln; seine Vertretungsmacht endet damit. Ein früherer Zustand, etwa die Vollmacht eines vorherigen Verwalters, lebt dadurch nicht wieder auf.

Nur eingeschränkt. Eine unwiderrufliche Vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen Zweck des zugrunde liegenden Geschäfts dient. Für Sittenwidrigkeit spricht es, wenn dem Eigentümer damit praktisch jede Verfügung und Einflussnahme genommen wird.

Weder für die Erteilung noch für den Widerruf einer Vollmacht ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine Vollmacht kann daher auch durch schlüssiges Verhalten entzogen oder eingeschränkt werden.

Grundsätzlich nicht. Ein Auftrag betrifft die Besorgung von Rechtsgeschäften oder anderen Rechtshandlungen, rein tatsächliche Tätigkeiten fallen im Allgemeinen nicht darunter. Sind solche tatsächlichen Handlungen aber mit rechtsgeschäftlicher Tätigkeit verbunden, werden für ihre Beurteilung die Regeln über Auftrag und Bevollmächtigung herangezogen.

Grundsätzlich ja, doch diese Regel ist nicht zwingend. Sie können abweichend vereinbaren, dass die Vollmacht nicht widerrufen werden darf, und jemand kann sogar verpflichtet sein, eine Vollmacht zu erteilen. Eine vereinbarte Unwiderruflichkeit gilt dann, wenn mit der Geschäftsbesorgung ein Zweck verfolgt wird, der über das einzelne Geschäft hinausgeht.

Sie ist gültig, wenn mit dem Auftrag ein Zweck erreicht werden soll, der über das zu besorgende Geschäft hinausgeht, etwa wenn dem Beauftragten damit auf bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit ein Unterhalt in Form des Honorars gesichert wird; ohne einen solchen weiteren Zweck bleiben Vollmacht und Auftrag widerruflich. Auch bei vereinbarter Unwiderruflichkeit dürfen Sie sich aus wichtigen Gründen vom Vertrag lösen. Das müssen Sie nach angemessener Überlegungsfrist unverzüglich tun, sonst verlieren Sie dieses Recht.

Ja. Haben mehrere Miteigentümer dem Verwalter jeweils einzeln Vollmacht erteilt, braucht es für den Widerruf keinen gemeinsamen Mehrheitsbeschluss; jeder kann die von ihm erteilte Vollmacht widerrufen. Auch wenn Unkündbarkeit für eine gewisse Zeit vereinbart wurde, ist der Widerruf aus wichtigen Gründen zulässig.

Wenn der Bevollmächtigte gegen die ihn treffenden Treuepflichten verstoßen hat. Es genügt auch ein Verhalten, das begründete Zweifel daran wecken kann, dass er seiner Treuepflicht nachgekommen ist und ihr in Zukunft nachkommen wird.

Eine Vollmacht kann nur dann unwiderruflich vereinbart werden, wenn damit ein Zweck über die bloße Geschäftsbesorgung hinaus verfolgt wird und der Verzicht zeitlich begrenzt ist. Selbst dann bleibt Ihnen der Widerruf aus wichtigem Grund erhalten. Ein unbefristeter Auftrag kommt einem unbefristeten Verzicht gleich und muss sachlich gerechtfertigt sein.

Ein Rechtsanwalt schuldet Ihnen keinen bestimmten Erfolg, und der Vertrag mit ihm endet nach eigenen Regeln. Deshalb gelten für seine Leistung die Bestimmungen über die Gewährleistung nicht, wie sie etwa beim Kauf einer Sache greifen.

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