Kann ich Geld zurückfordern, das ich für jemanden bezahlt habe?
günstig für Zahler betrifft Zahlende, Eltern, Unterhaltspflichtige, Angehörige
Ja. Haben Sie einen Aufwand getragen, den nach dem Gesetz ein anderer hätte tragen müssen, wird im Zweifel angenommen, dass Sie das Geld zurückhaben wollten. Wer meint, Sie hätten schenken wollen, muss das beweisen; ein Verzicht wird nicht vermutet.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 22.09.2021 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Der animus obligandi ist im Zweifel anzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu.OGH 6 Ob 134/12t, 13.09.2012
- Der Zahlende hat jedenfalls einen Anspruch nach dieser Bestimmung, wenn er dem Empfänger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig belässt und den Aufwand nicht in der Absicht tätigte, keinen Ersatz begehren zu wollen.OGH 2 Ob 74/10m, 11.11.2010
- Ist der Aufwand des Leistenden nur eine Folge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist, nicht aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien, so muss in einem solchen Fall der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Anspruchsteller auf den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts, somit ohne einen Irrtum verzichtet hätte.OGH 2 Ob 74/10m, 11.11.2010
- Im Fall der Konkurrenz zwischen dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes und dem Anspruch eines zahlenden Dritten nach § 1042 ABGB ist der Vermutung eines „animus obligandi" des Dritten dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können.OGH 5 Ob 172/09v, 01.09.2009
- Die Rückforderung ist nur ausgeschlossen, wenn die Leistung nachweislich in der Absicht erfolgte, keinen Ersatz zu verlangen.OGH 9 ObA 178/02w, 04.12.2002
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Dieser Vermutung ist aber dann der Boden entzogen, wenn Unterhaltsansprüche des Unterhaltsberechtigten für die Vergangenheit noch geltend gemacht werden können.OGH 3 Ob 606/90, 14.11.1990
- Bei irrtümlicher Erbringung von Leistungen ist ein hypothetischer Rückforderungswille anzunehmen; für das Fehlen des für eine Klage nach § 1042 ABGB erforderlichen "animus obligandi" ist derjenige beweispflichtig, von dem Ersatz verlangt wird. Ein Verzicht auf den Rückforderungsanspruch wird nicht vermutet.OGH 7 Ob 530/89, 09.03.1989
- Beweislast für animus obligandi (der durch Irrtum über die Person des Ersatzpflichtigen nicht ausgeschlossen wird).OGH 6 Ob 63/58, 25.06.1958
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019915 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 34.
- OGH 4 Ob 50/21p, 22.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Ersatz für fremden Aufwand
Familienrecht · Ersatz für gezahlten fremden Unterhalt
Vertragsrecht · Vermutung gegen unentgeltliche Leistung
Vertragsrecht · Rückgriff erst nach eigener Zahlung
Vertragsrecht · Ersatz für eine fremde Zahlung