Kann ich Geld zurückholen, das ich für einen anderen zahlte?
günstig für Zahler betrifft Zahler, Empfänger, Unterhaltspflichtiger, Versicherung
Wer den Aufwand eines anderen trägt, kann dafür Ersatz verlangen. Diese Ansprüche greifen aber nur ergänzend. Gibt es für die Vermögensverschiebung schon einen Rechtsgrund, etwa einen Vertrag zwischen Ihnen und dem Empfänger oder eine eigene Zahlungspflicht, kommen sie nicht zum Zug.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Ansprüche nach § 1041 und § 1042 ABGB haben bloß ergänzende Funktion.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier bestand zwischen dem Versicherten (samt Dritten) und dem Versicherer kein Vertragsverhältnis und keine gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem Versicherten; dies rechtfertigt die Anwendung des § 1042 ABGB.OGH 7 Ob 151/05i, 11.07.2005
- § 1042 ABGB ergänzt die §§ 1358, 1422 ABGB bei Aufwand für einen anderen, insbesondere bei Bezahlung fremder Schulden, um einen Bereicherungsregress.OGH 2 Ob 114/03h, 12.06.2003
- § 1042 ist im Verhältnis zu § 1422 subsidiär, und zwar gerade dann anwendbar, wenn es an einem (rechtzeitigen) Einlösungsbegehren mangelt.OGH 9 ObA 178/02w, 04.12.2002
- § 1042 ABGB kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist. Außerdem scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, so, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechtspflicht, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte.OGH 4 Ob 518/96, 26.02.1996
- § 1042 ABGB gewährt einen selbständigen Anspruch gegen denjenigen, dessen gesetzliche Verpflichtung erfüllt wurde (hier: Unterhalt), mag auch ein Rückforderungsanspruch gemäß § 1431 ABGB gegen den Empfänger bestehen.OGH 7 Ob 651/83, 07.07.1983
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Auch bloß fahrlässige Verletzung der den Vertragspartnern abliegenden Sorgfaltspflichten kann Ansprüche auf Schadenersatz begründen.OGH 1 Ob 18/79, 15.05.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028050 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 23.
- OGH 2 Ob 26/26a, 28.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 31/23h, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 113/23p, 17.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 126/22w, 16.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 103/21v, 15.12.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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