Bekomme ich Geld zurück, wenn ich fremden Unterhalt zahlte?
günstig für Zahler betrifft Eltern, Unterhaltspflichtige, Großeltern, Dritte
Zahlen Sie den gesetzlichen Unterhalt für jemand anderen und erwarten Sie dafür Ersatz, erlischt die Unterhaltspflicht in diesem Umfang. Sie können den gezahlten Betrag vom Unterhaltspflichtigen ersetzt verlangen. Das gilt nicht, wenn Sie schenken wollten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Leistet ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner, so ist die Unterhaltsverpflichtung im Umfang der erbrachten Leistung erloschen. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu.OGH 6 Ob 134/12t, 13.09.2012
- Eine solche „Drittleistung" kann auch vom betreuenden Elternteil erbracht werden.OGH 4 Ob 146/08m, 20.01.2009
- Leistet der Dritte hingegen nicht in Erwartung des Ersatzes, so handelt es sich um einen bloßen Vorschuss, der den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll; der Anspruch des Berechtigten bleibt daher bestehen.OGH 4 Ob 146/08m, 20.01.2009
- Im Fall der Verweigerung oder teilweisen Verweigerung angemessener Unterhaltszahlungen für ein Kind durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil ist es denkbar, dass der betreuende Elternteil für das Kind den Unterhalt leistet und sich dann vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil Ersatz holen will. Der betreuende Elternteil kann daher unter Umständen (auch) von ihm zur Kapitalbeschaffung aufgewendete Zinsbeträge als Verwendungsausspruch gegen den geldunterhaltspflichtigen Vater geltend machen. Dem Kind selbst steht ein Anspruch auf Ersatz der von der betreuenden Mutter zu zahlenden Kreditzinsen nicht zu.OGH 6 Ob 41/00y, 05.10.2000
- Der Dritte kann nur nach § 1042 ABGB vorgehen, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Schuld befreit wurde. Der Anspruch kann nämlich nur entweder dem Unterhaltsberechtigten oder dem Drittzahler zustehen.OGH 3 Ob 606/90, 14.11.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020019 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 21.
- OGH 3 Ob 82/25t, 28.10.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 36/25d, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 187/18p, 20.03.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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