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Muss ich beweisen, dass ich nichts schenken wollte?

günstig für Kläger betrifft Angehörige, Ehegatten, Zahler, Empfänger
Es wird grundsätzlich vermutet, dass eine Leistung nicht unentgeltlich erbracht wird. Sie müssen daher normalerweise nicht eigens beweisen, dass Sie nicht schenken wollten. Wer behauptet, die Leistung sei endgültig aus eigenen Mitteln getragen worden, muss das beweisen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Die rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises der klagenden Partei, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann, vielmehr grundsätzlich vermutet werden muss, dass eine Leistung nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erbracht wird. Der beklagten Partei steht es frei, den Beweis zu erbringen, dass im Einzelfall dieser der menschlichen Natur entsprechende Grundsatz der Eigennützigkeit nicht zutrifft, der Aufwand vielmehr in der Absicht gemacht worden ist, ihn endgültig aus eigenen Mitteln zu tragen. (Rückersatz des von der Ehefrau für das eheliche Kind geleisteten Unterhaltes vom Ehemann, der irrig für tot gehalten wurde, Beweislast).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019948 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 24.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Beweislast bei schuldhafter Prozessführung

Sie als Kläger. Es spricht die Vermutung dafür, dass jemand das Gericht in gutem Glauben anruft. Die sonst geltende Regel, wonach sich der Säumige selbst entlasten muss, gilt hier nicht; Sie müssen das Verschulden an der Prozessführung also beweisen.

günstig für Beklagter Beweis der Anmaßung eines Rechts

Sie müssen beweisen, dass der andere sich tatsächlich ein Recht an Ihrem Grundstück anmaßt. Gelingt Ihnen das nicht, wird Ihre Klage abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen. Behauptet der Gegner nur, die Fläche gehöre ihm selbst, liegt keine solche Anmaßung vor.

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