Muss ich beweisen, dass ich nichts schenken wollte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu.OGH 6 Ob 134/12t, 13.09.2012
- Der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er die Unterhaltszahlung in der Überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen.OGH 2 Ob 74/10m, 11.11.2010
- Im Fall der Konkurrenz zwischen dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes und dem Anspruch eines zahlenden Dritten nach § 1042 ABGB ist der Vermutung eines „animus obligandi" des Dritten dann der Boden entzogen, wenn noch Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen nicht nebeneinander bestehen können.OGH 5 Ob 172/09v, 01.09.2009
- Dieser Vermutung ist aber dann der Boden entzogen, wenn Unterhaltsansprüche des Unterhaltsberechtigten für die Vergangenheit noch geltend gemacht werden können.OGH 3 Ob 606/90, 14.11.1990
- Klage des väterlichen unehelichen Großvaters auf Ersatz des von ihm geleisteten Unterhalts.OGH 2 Ob 302/64, 26.11.1964
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- Rückersatz des Unterhaltes, den der vermutliche Vater bis zur Feststellung des außerehelichen Vaters bezahlt hat.OGH 3 Ob 82/60, 11.04.1960
- Beweislast für animus obligandi (der durch Irrtum über die Person des Ersatzpflichtigen nicht ausgeschlossen wird).OGH 6 Ob 63/58, 25.06.1958
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019948 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 24.
- OGH 2 Ob 65/24h, 28.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 50/21p, 22.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie als Kläger. Es spricht die Vermutung dafür, dass jemand das Gericht in gutem Glauben anruft. Die sonst geltende Regel, wonach sich der Säumige selbst entlasten muss, gilt hier nicht; Sie müssen das Verschulden an der Prozessführung also beweisen.
Sie müssen beweisen, dass der andere sich tatsächlich ein Recht an Ihrem Grundstück anmaßt. Gelingt Ihnen das nicht, wird Ihre Klage abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen. Behauptet der Gegner nur, die Fläche gehöre ihm selbst, liegt keine solche Anmaßung vor.