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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.09.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 50/21p

Worum es ging: Kann ich beim Zivilgericht klagen, wenn ich fremde Kosten trug?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie einen Aufwand getragen haben, den eigentlich ein anderer hätte tragen müssen, können Sie den Ersatz vor dem Zivilgericht einklagen. Das gilt auch dann, wenn die Verpflichtung des anderen aus dem öffentlichen Recht stammt.

Ja. Haben Sie einen Aufwand getragen, den nach dem Gesetz ein anderer hätte tragen müssen, wird im Zweifel angenommen, dass Sie das Geld zurückhaben wollten. Wer meint, Sie hätten schenken wollen, muss das beweisen; ein Verzicht wird nicht vermutet.

Es wird grundsätzlich vermutet, dass eine Leistung nicht unentgeltlich erbracht wird. Sie müssen daher normalerweise nicht eigens beweisen, dass Sie nicht schenken wollten. Wer behauptet, die Leistung sei endgültig aus eigenen Mitteln getragen worden, muss das beweisen.

Sie können den Ersatz eines Aufwands nicht nur dann verlangen, wenn der andere durch ein Gesetz dazu verpflichtet war. Es genügt, dass ihn irgendein Rechtsgrund dazu verpflichtet hat.

Nicht immer. Ist das zugrunde liegende Verhältnis öffentlich-rechtlich, weil eine Seite hoheitlich auftritt, gehört die Rückforderung nicht vor die ordentlichen Gerichte. Bei Einrichtungen ohne hoheitliche Befugnisse, etwa Wassergenossenschaften, ist der Weg zum Gericht dagegen offen.

Beruht die Zahlung auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, ist die Rückforderung kein privatrechtlicher Anspruch. Sie können sie dann nicht als Zivilsache geltend machen, sondern müssen den Weg über die Behörde gehen.

Nein. Nicht jeder Bereicherungsanspruch ist eine bürgerliche Rechtssache. Beruht das zugrunde liegende Verhältnis darauf, dass eine Seite hoheitlich aufgetreten ist, steht der Weg zu den Zivilgerichten nicht offen. Das gilt nicht nur zwischen Behörde und Bürger, sondern auch zwischen zwei Hoheitsträgern.

Bindend ist diese Frage erst geklärt, wenn sich das Gericht mit dem möglichen Hindernis wirklich befasst hat. Dass es die Sache einfach inhaltlich behandelt hat, genügt nicht. Nach der neueren Rechtsprechung reicht es aber aus, wenn das Gericht die Frage in den Gründen seiner Entscheidung erörtert hat; ein eigener Beschluss ist nicht nötig.

Haben die Vorinstanzen von sich aus geprüft, ob der Streit überhaupt vor die Gerichte gehört, darüber aber nicht ausdrücklich entschieden, darf das Höchstgericht diese Frage nochmals prüfen. Sie ist damit nicht endgültig erledigt.

Nein. Gestehen Sie im Verfahren eine Tatsache zu, bindet das das Gericht dort nicht, wo es die Tatsache ohnehin von sich aus prüfen und erheben muss. Das gilt etwa für die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahren überhaupt geführt werden darf.

Ein privatrechtlicher Anspruch liegt vor, wenn sich zwei gleichrangige Seiten gegenüberstehen. Steht eine Seite über der anderen und kann einseitig anordnen, handelt es sich um öffentliches Recht; dazu zählen auch Ansprüche, die damit untrennbar zusammenhängen. Meist sagt schon das Gesetz selbst, ob das Gericht oder die Verwaltung zuständig ist.

Soll eine Sache ausnahmsweise nicht vor die Gerichte, sondern vor eine Behörde gehören, muss das in einem eigenen Gesetz klar und eindeutig angeordnet sein. Vorschriften, die eine Zuständigkeit der Verwaltung schaffen, dürfen nicht ausdehnend ausgelegt werden.

Justiz und Verwaltung müssen getrennt bleiben: Dieselbe Stelle darf nicht beides zugleich sein, und über dieselbe Frage dürfen nicht beide entscheiden. Es ist aber erlaubt, dass Sie in einem Streitfall den einen Anspruch bei Gericht und einen anderen bei der Behörde geltend machen, wenn sie auf verschiedenen Grundlagen beruhen.

Ja. Aus ein und demselben Sachverhalt können sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Ansprüche entstehen. Über die einen entscheiden die Gerichte, über die anderen die Verwaltungsbehörden; das ist verfassungsrechtlich zulässig.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Sie Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen können, richtet sich danach, welcher Art der Anspruch ist, den Sie erheben. Auf die Beschaffenheit des Rechtsgrunds kommt es dabei nicht an.

Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.

Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.

In der Regel die Gemeinde nach den Regeln für Behördenfehler, weil Wasserversorgungsanlagen meist hoheitlich geführt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Wasserleitungsordnung einen durchsetzbaren Anschlusszwang und Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung ahndet. Die Verrechnung des Entgelts kann trotzdem privatrechtlich bleiben.

Lässt sich nicht eindeutig klären, ob ein bestimmter Verwaltungsakt hoheitlich oder wie das Handeln eines privaten Vertragspartners zu ergehen hat, ist im Zweifel von privatwirtschaftlichem Handeln auszugehen.

Nein. Leistungen der Grundversorgung kann eine öffentliche Stelle sowohl privatwirtschaftlich als auch hoheitlich erbringen. Welcher Weg gewählt wurde, entscheidet sich nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung.

Eine Wassergenossenschaft erfüllt ihre Aufgaben im Bereich des öffentlichen Rechts. Bei Auslegungsfragen können aber trotzdem die Grundsätze herangezogen werden, die für Vereine und Genossenschaften des Zivilrechts gelten.

Ob eine Aufgabe hoheitlich oder wie von einem Privaten zu besorgen ist, ergibt sich allein aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. Überschreitet die Verwaltung eine gesetzlich gezogene Leistungsgrenze mit privatrechtlichen Mitteln, verstößt sie in der Regel gegen das Gesetz. Fehlt es an einer ausreichend genauen gesetzlichen Vorgabe, spricht das dafür, dass die Aufgabe nicht hoheitlich ist.

Ersetzt wird Ihnen nur jener Aufwand, den der andere nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen. Ihr Anspruch reicht also nur so weit, wie die Pflicht des anderen reicht.

Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 ABGB § 1431 ABGB § 879 JN § 42 ZPO § 52

Entscheidungstext

39 Absätze, 16.371 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.2021

Geschäftszahl

4Ob50/21p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, Dr. Parzmayr sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Gemeinde S*****, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen die Beklagten 1. M***** F*****, 2. M***** A*****, beide vertreten durch Mag. Josef Hofinger und Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte in Eferding, wegen 5.486,53 EUR sA, über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2020, GZ 22 R 237/20i-17, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Eferding vom 12. August 2020, GZ 6 C 938/19p-13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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