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Darf ich meine Zahlung zurückhalten, weil ein anderer Vertrag offen ist?

günstig für Schuldner betrifft Käufer, Verkäufer, Besteller, Unternehmer
Ja, wenn die Verträge nach dem erklärten Willen der Beteiligten so zusammenhängen, dass die Zurückhaltung gerechtfertigt sein soll. Dieser Wille kann auch stillschweigend erklärt worden sein. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, richtet sich nach der Übung des Verkehrs und ist eine Frage des Einzelfalls.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 30.08.2023 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1969)

Nach " 1052 ABGB genügt es, wenn nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Vertragswillen ein solcher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht, daß die Zurückhaltung der Leistung aus dem einen Vertrag bei Nichterfüllung des anderen gerechtfertigt sein soll (so schon SZ 27/248).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019923 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Zurückbehaltung wegen einer Nebenpflicht

Nein. Allein der Umstand, dass die säumige Leistung nur eine Nebenleistung ist, schließt ein Zurückbehaltungsrecht noch nicht aus. Für eine ganz unwesentliche Nebenpflicht, etwa das Legen einer Rechnung, besteht es allerdings nicht.

günstig für Gläubiger Bedeutung der Nebenleistung beim Zurückbehalten

Wenn ihr im Austauschverhältnis erhebliche Bedeutung zukommt. Bei einer unwesentlichen Nebenleistung dürfen Sie Ihre eigene Leistung nicht zurückhalten, bei einer bedeutsamen dagegen schon. Ob das der Fall ist, richtet sich nach der Übung des Verkehrs.

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