Bekomme ich Ersatz, wenn jemand mein Wasser verunreinigt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 23.07.2020 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Schutzzweck bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen beziehungsweise Unterlassungen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist.OGH 1 Ob 178/00h, 19.12.2000
- Freibeweis hinsichtlich mangelndem Verschulden möglich.OGH 1 Ob 178/00h, 19.12.2000
- Von der Beurteilung der Ersatzansprüche eines Geschädigten, in welchem Zusammenhang die Wasserreinhaltungsvorschriften der §§ 30 ff WRG 1959 als Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zu qualifizieren sind, ist die Frage zu unterscheiden, ob jemand zu Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG 1959 verpflichtet ist.OGH 1 Ob 1/93, 20.04.1993
- Diese Schutznorm verpflichtet jedermann mit der nach § 1297 bzw § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt zur Reinhaltung der Gewässer und begründet unabhängig von öffentlich - rechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen (§ 137 Abs 2 lit f WRG) Sanktionen eine Schadenersatzpflicht des Schädigers bei ihrer Übertretung.OGH 1 Ob 36/92, 22.03.1993
- Die Verletzung dieser Schutzvorschrift setzt Verschulden voraus.OGH 1 Ob 35/92, 22.10.1992
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- Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG 1959 ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers.OGH 1 Ob 25/91, 30.10.1991
- Zu den Gewässern zählt auch das Grundwasser.OGH 1 Ob 39/90, 16.01.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027555 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 1 Ob 108/20v, 23.07.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Vermögen einer Person ist nicht absolut geschützt. Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur demjenigen zu, der unmittelbar geschädigt wurde.
Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.