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Reicht es, wenn ich fristgerecht die Ausübung erkläre?

günstig für Vorkaufsberechtigter betrifft Vorkaufsberechtigte, Eigentümer, Drittkäufer
Ja. Die rechtzeitige Erklärung genügt; damit kommt der Kaufvertrag mit dem Belasteten zustande und der Vertrag mit dem Dritten erlischt. Dass Ihnen der Name des Dritten und der volle Vertragstext nicht genannt wurden, schadet nicht, wenn Sie den Namen in den anschließenden Verhandlungen erfahren und den Vertrag nie verlangt haben. Konnten Sie das Recht wegen eines gesetzlichen Hindernisses gar nicht ausüben, erlischt es trotz Nichtausübung nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 27.05.2021 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1949)

1.) Die fristgerechte Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt. 2.) Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen; der mit dem Dritten unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht abgeschlossene Kaufvertrag erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht. 3.) Der Umstand, daß in der Aufforderung, das Vorkaufsrecht geltend zu machen, der Name des dritten Käufers nicht enthalten war und der volle Wortlaut des Vertrages nicht mitgeteilt wurde, sondern nur die wesentlichen Bedingungen, ist bedeutungslos, wenn der Vorkaufsberechtigte im Zuge der anschließenden Verhandlungen den Namen des Dritten erfahren und die Vorlage des Kaufvertrages gar nicht verlangt hat. 4.) Das Vorkaufsrecht erlischt trotz Nichtausübung nicht, wenn zur Zeit des Verkaufes eines Veräußerung nicht zulässig war oder der Verkauf an eine Genehmigung gebunden war, die damals grundsätzlich nicht erteilt wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020189 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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