OGH 8 Ob 62/19d
Worum es ging: Darf jemand von einer Bedingung profitieren, die er selbst auslöste?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wer den Eintritt einer Bedingung selbst gegen Treu und Glauben herbeigeführt hat, kann sich darauf nicht berufen. Ob die Bedingung dann als ausgefallen gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nein. Niemand darf die eigene Unredlichkeit ins Treffen führen, um einen Anspruch zu begründen oder einen fremden Anspruch abzuwehren. Ein Arbeitgeber, der die Arbeitszeitregeln verletzt hat, kann daher etwa nicht einwenden, die Überstunden seien verfallen.
Ja. Will der Verpflichtete nur einen Anteil an der belasteten Sache verkaufen, muss er Ihnen diesen Anteil anbieten. Für die übrigen Anteile bleibt Ihr Vorkaufsrecht weiterhin bestehen.
Ja. Die rechtzeitige Erklärung genügt; damit kommt der Kaufvertrag mit dem Belasteten zustande und der Vertrag mit dem Dritten erlischt. Dass Ihnen der Name des Dritten und der volle Vertragstext nicht genannt wurden, schadet nicht, wenn Sie den Namen in den anschließenden Verhandlungen erfahren und den Vertrag nie verlangt haben. Konnten Sie das Recht wegen eines gesetzlichen Hindernisses gar nicht ausüben, erlischt es trotz Nichtausübung nicht.
Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Beim Vorkaufsrecht muss Ihnen der Eigentümer die Sache anbieten, bevor er sie an jemand anderen verkauft. Liegt bereits ein bindendes Angebot eines Käufers vor, können Sie durch eine einseitige Erklärung an dessen Stelle treten; der Eigentümer und der Käufer müssen dabei nicht mitwirken. Das Recht ist an Ihre Person gebunden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 15.04.2019, 4 R 137/18x-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1072 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.804 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Geschäftszahl
8Ob62/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch SLUKA HAMMERER TEVINI Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei J*****, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. April 2019, GZ 4 R 137/18x-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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