Muss ich reagieren, wenn mir nur ein Verkaufswunsch mitgeteilt wird?
günstig für Vorkaufsberechtigter betrifft Vorkaufsberechtigte, Eigentümer, Käufer
Nein. Ein Einlösungsanbot an Sie wirkt nur, wenn tatsächlich ein bindendes Angebot eines Dritten vorliegt; ein bloßes Verkaufsangebot des Verpflichteten an den Dritten reicht nicht. Dass ein bindendes Angebot vorliegt, muss derjenige beweisen, der zum Anbot verpflichtet ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1934, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1934)
Das Anbot der Einlösung an den Vorkaufsberechtigten ist nur dann wirksam, wenn ein bindender Antrag eines Dritten vorliegt; diese Voraussetzung hat der Anbotsverpflichtete zu erweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Verkaufsangebot des Verpflichteten an den Dritten allein reicht nicht aus, um den Vorkaufsfall auszulösen.OGH 1 Ob 330/97d, 29.09.1998
- Der Vorkaufsfall tritt nicht schon ein, wenn ein Verkaufsangebot des Verpflichteten an den Dritten vorliegt, sondern erst, wenn der Dritte eine bindende Willenserklärung abgegeben hat.OGH 5 Ob 46/81, 01.12.1981
- Das Anbot der Einlösung an den Vorkaufsberechtigten ist nur dann wirksam, wenn ein bindender Antrag eines Dritten vorliegt.OGH 5 Ob 272/66, 29.09.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020275 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 51/19i, 13.06.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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