ABGB § 1072
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Vorkaufsrecht kann auch selbstständig durch Vertrag vereinbart werden. In jedem Fall gilt aber: Sie können es weder an einen Dritten abtreten noch geht es auf Ihre Erben über. Es steht nur Ihnen persönlich zu.
Ein Vorpachtrecht wird nach denselben Regeln beurteilt wie ein Vorkaufsrecht. Etwas anderes gilt nur dort, wo Besonderheiten des Pachtrechts dem entgegenstehen.
Ist der Verkauf an einen Dritten von einer Bedingung abhängig, etwa von einer behördlichen Genehmigung, entsteht Ihr Recht zum Einlösen erst mit dem Eintritt dieser Bedingung. Erst dann muss Ihnen der Verpflichtete die Sache anbieten und erst dann läuft Ihre Frist. Eine Klausel, wonach der Kaufvertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts gelten soll, ändert daran nichts.
Dann entsteht zwischen Ihnen und dem Verpflichteten ein eigener Kaufvertrag mit demselben Inhalt wie jener mit dem Dritten. Sie treten nicht in den Vertrag mit dem Dritten ein, und der Eigentümer muss auch nicht dieselbe Vertragsform wählen wie dort. Bei einer Liegenschaft ist auf Unterfertigung einer grundbuchsfähigen Urkunde bestimmten Inhalts zu klagen.
Erst dann, wenn er mit einem Dritten bereits einen gültigen Kaufvertrag geschlossen hat oder ein bindendes Angebot des Dritten vorliegt und er verkaufen will. Die bloße Absicht zu veräußern löst den Vorkaufsfall noch nicht aus. Ein formloses Schenkungsversprechen, das dem Empfänger keine durchsetzbare Stellung verschafft, genügt ebenfalls nicht.
Nein. Sie dürfen weiterhin verkaufen; das Vorkaufsrecht schränkt Ihre Freiheit dazu nicht ein. Vorgegeben ist zunächst nur die Person des Käufers, nämlich der Vorkaufsberechtigte. Ein solches Recht kann auch im Rahmen eines Bestandvertrags vereinbart und durch Eintragung ins Grundbuch verstärkt werden.
Ein Vorkaufsrecht kann auch zugunsten einer juristischen Person eingeräumt werden, etwa einer Gesellschaft oder einer Gemeinde. Es endet, wenn diese juristische Person untergeht.
Ja. Ein Vorkaufsrecht kann auch durch eine Anordnung von Todes wegen begründet werden. Es muss also nicht zu Lebzeiten in einem Vertrag vereinbart werden.
Vorerst nichts am Gebrauch: Das Vorpachtrecht gibt Ihnen noch kein Recht, die Sache zu benützen. Es wirkt erst, wenn der Eigentümer an einen Dritten verpachten will, denn dann muss er es Ihnen anbieten. Erklären Sie fristgerecht, davon Gebrauch zu machen, treten Sie in den mit dem Dritten geschlossenen Pachtvertrag ein.
Wer ein Vorkaufsrecht oder ein Vorbestandsrecht durch ein Ersatzgeschäft umgeht, wird so behandelt, als hätte er die Erfüllung einer Bedingung absichtlich vereitelt. Der Belastete muss sich dann so behandeln lassen, als wäre der Kaufvertrag oder der Mietvertrag zustande gekommen.
Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht belastet, löst nur der Abschluss eines Kaufvertrags den Vorkaufsfall aus. Soll das Recht auch für andere Arten der Übertragung gelten, bedarf das stets einer besonderen Vereinbarung.
Beim Vorkaufsrecht muss Ihnen der Eigentümer die Sache anbieten, bevor er sie an jemand anderen verkauft. Liegt bereits ein bindendes Angebot eines Käufers vor, können Sie durch eine einseitige Erklärung an dessen Stelle treten; der Eigentümer und der Käufer müssen dabei nicht mitwirken. Das Recht ist an Ihre Person gebunden.
Entscheidend ist das konkrete Angebot, das Ihnen zur Einlösung gemacht wurde. Dieses Angebot wird so ausgelegt, wie es ein redlicher und verständiger Mensch bei objektiver Betrachtung der Lage verstehen würde.
Nicht solange die dreijährige Wartefrist läuft. In den ersten drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum dürfen Abstellplätze nur Personen erwerben, denen auch eine Wohnung oder ein Geschäftsraum im Haus gehört. In dieser Zeit kann für einen anderen auch kein Vorkaufsrecht eingetragen werden.
Ja, grundsätzlich schon. Ist Ihr Vorkaufsrecht im Grundbuch nur für ein einzelnes Grundstück einer größeren Liegenschaft eingetragen und wird die ganze Liegenschaft verkauft, gilt das als andere Art der Veräußerung. Auf den Fortbestand Ihres Rechts hat sie keinen Einfluss.
Wurde ein Vorkaufsrecht mehreren Personen gemeinsam eingeräumt, ohne dass eine Reihenfolge oder bestimmte Anteile festgelegt sind, ist es im Zweifel von allen gemeinsam auszuüben. Fällt einer weg oder verzichtet er, wächst sein Anteil den übrigen zu. Tritt umgekehrt einer der Berechtigten selbst als Käufer auf, steht den anderen insoweit kein Vorkaufsrecht zu, als er es auch gegenüber einem fremden Käufer hätte.
Nein. Ein Einlösungsanbot an Sie wirkt nur, wenn tatsächlich ein bindendes Angebot eines Dritten vorliegt; ein bloßes Verkaufsangebot des Verpflichteten an den Dritten reicht nicht. Dass ein bindendes Angebot vorliegt, muss derjenige beweisen, der zum Anbot verpflichtet ist.
Nein. Das Anbot soll Sie nur über den Vorkaufsfall und dessen vollen Inhalt in Kenntnis setzen. Kennen Sie all diese Umstände bereits, können Sie Ihr Einlösungsrecht auch ohne Anbot ausüben und haben deshalb keinen Anspruch darauf.
Solange der Vertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten noch auf eine notwendige Genehmigung wartet, etwa nach einem Grundverkehrsgesetz, tritt der Vorkaufsfall nicht ein. Erst danach beginnt für Sie die Zeit zu laufen. Dasselbe gilt für einen Vorpachtfall.
Nur wenn der Verpflichtete das so anbietet. Wird die belastete Sache gemeinsam mit anderen verkauft und wäre der Verkauf allein für ihn nachteilig, darf er Ihnen alles zusammen anbieten; dann müssen Sie alles einlösen, sonst verlieren Sie Ihr Recht. Sie selbst können nur die Anbietung des belasteten Teils verlangen, und dieses Recht steht ihm nicht zu, wenn er mit dem Nachteil schon bei Begründung rechnen musste.
Wer Ihnen den Vorkauf anbietet, muss Ihnen jene Angaben liefern, die Sie brauchen, um von Ihrem Recht Gebrauch zu machen. Ein unzureichendes Anbot löst Ihre Pflicht zur Einlösung nicht aus. Ihr Vorkaufsrecht selbst bleibt davon unberührt.
Ja. Die gesetzliche Einlösungsfrist ist nicht zwingend, Sie dürfen also eine abweichende Frist vereinbaren. Ist das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen, wirkt es auch mit dieser vereinbarten Frist gegenüber Dritten.