Ist mein Geschäft im Einkaufszentrum Miete oder Pacht?
günstig für Verpächter betrifft Unternehmer, Pächter, Mieter, Vermieter
Ist Ihr Betrieb räumlich in den Betrieb des Bestandgebers eingebunden, spricht das im Zweifel für die Pacht eines Unternehmens und nicht für die bloße Miete von Geschäftsräumen. Ein wichtiges Anzeichen ist eine stillschweigend vereinbarte Pflicht, den Betrieb zu führen. Hat der Bestandgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Betrieb, tritt Ihr Interesse an den bloßen Räumen zurück.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die wirtschaftliche Funktion des vom Bestandnehmer zu führenden Unternehmens für jenes des Bestandgebers ist in den Fällen einer räumlichen Einbindung des Bestandnehmerunternehmens in das des Bestandgeber im Zweifelsfall Anhaltspunkt für die Vertragsauslegung, insbesondere für die Annahme einer schlüssig vereinbarten Betriebspflicht als Indiz für das Vorliegen einer Unternehmenspacht (und keiner bloßen Geschäftsraummiete).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang eines Gastronomieunternehmens mit der Veranstaltungstätigkeit eines Kulturvereins, der im Bestandvertrag in detaillierten Vereinbarungen über Kooperation, Betriebsführung und Betriebspflicht seinen Niederschlag findet; Unternehmenspacht bejaht.OGH 5 Ob 20/17b, 27.06.2017
- Hier: Nur während jeweils fünf bis neun Tage pro Jahr dauernden Messen ist eine einem Einkaufszentrum ähnliche Situation im Sinn eines „Branchenmix" gegeben. Daher ist das Bestandverhältnis als Mietvertrag zu qualifizieren (keine Unternehmenspacht).OGH 3 Ob 145/08g, 17.12.2008
- Hier: Bestandvertrag zum Betrieb einer Tabaktrafik in einem Krankenhaus - Geschäftsraummiete.OGH 1 Ob 25/08w, 03.04.2008
- Hier: Selbständig betriebenes Institut für Computertomographie, das im Wesenskern deutliche Parallelen zur Rechtsnatur von Bestandverträgen, die sich auf Einkaufszentren und Bahnhöfe als Standorte beziehen, aufweist.OGH 3 Ob 274/02v, 27.11.2002
- Soweit jedoch der Bestandgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Betrieb des Unternehmens des Bestandnehmers hat, tritt das Interesse des Bestandnehmers an der bloßen Überlassung von Räumen zurück. Von Geschäftsraummiete kann dann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr gesprochen werden.OGH 3 Ob 274/02v, 27.11.2002
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- Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die beigestellten Räume; vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse an dem Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Die Beklagte wiederum zieht die Vorteile nicht nur aus den ihr beigestellten Räumen und den Gemeinschaftsflächen, sondern auch aus der Existenz des Einkaufszentrums und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb zu ihr, weil sie im Zuge desselben Einkaufs auch andere Besorgungen im Einkaufszentrum erledigen können. Unter diesen Verhältnissen tritt das Interesse an den bloßen Räumlichkeiten zurück; von einer Geschäftsraummiete kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hier nicht mehr gesprochen werden.OGH 4 Ob 249/97i, 23.09.1997
- Hier: EinkaufszentrumOGH 6 Ob 588/91, 05.09.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020319 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 20/17b, 27.06.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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