Bin ich Pächter, weil ich das Lokal betreiben muss?
günstig für Verpächter betrifft Pächter, Verpächter, Mieter, Vermieter, Unternehmer
Eine vereinbarte Pflicht, den Betrieb tatsächlich zu führen, ist das wichtigste Anzeichen für eine Pacht, entscheidet aber nicht allein. Sie zählt vor allem dann, wenn der Eigentümer ein wirtschaftliches Interesse daran hat, dass der Betrieb weiterläuft und ihm am Ende ein lebendes Unternehmen zurückgestellt wird. Diese Pflicht muss nicht ausdrücklich im Vertrag stehen, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, etwa aus einem umsatzabhängigen Entgelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (59 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1957)
Zur Abgrenzung von Miete und Pacht. Betriebspflicht bei Unternehmenspachtungen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Flugplatz.OGH 8 Ob 14/14p, 29.09.2014
- Hier: Miete in einem Kinocenter.OGH 5 Ob 76/11d, 25.08.2011
- Die Vereinbarung einer Betriebspflicht im Rahmen einer Unternehmenspacht dient in erster Linie dazu, zu gewährleisten, dass dem Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses ein lebendes und ertragsfähiges Unternehmen zurückgestellt wird.OGH 1 Ob 25/08w, 03.04.2008
- Hier: Tabaktrafik in einem Krankenhaus.OGH 1 Ob 25/08w, 03.04.2008
- Hier: Verpflichtung im Bestandvertrag zur „Errichtung eines gastronomischen Betriebs" (Qualifikation als Geschäftsraummiete).OGH 1 Ob 147/06h, 12.09.2006
- Hier: Trafikkiosk.OGH 7 Ob 87/04a, 28.07.2004
- Dem sonst für Unterscheidung zwischen Miete und Pacht besonders wesentlichen Kriterium der Betriebspflicht wird in dem Fall, in dem lediglich für den Zweck des in Aussicht genommenen Unternehmens noch gar nicht geeignete Räumlichkeiten überlassen wurden, weniger Bedeutung zugemessen.OGH 8 Ob 11/04g, 29.03.2004
- Hier: Erst zu errichtendes Unternehmen - Pacht bejaht.OGH 8 Ob 11/04g, 29.03.2004
- Hier: Pachtverhältnis: Übernahme eines "lebenden Geschäftslokals" mit Kundenstock und kompletter Ausstattung (und Betriebspflicht); (fehlende Rückstellungsverpflichtung hier nicht ausschlaggebend).OGH 10 Ob 7/03g, 27.05.2003
- Aus der Vereinbarung eines vom Umsatz abhängigen Bestandzinses ergibt sich schlüssig die Vereinbarung einer Betriebspflicht, da sonst die Bezahlung des Bestandzinses beziehungsweise dessen Höhe im Belieben des Bestandnehmers stünde, was ohne weitere Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann.OGH 7 Ob 270/00g, 06.12.2000
- Für die Annahme eines Pachtvertrages ist auch die Beibehaltung (oder zumindest eine weitgehende Übereinstimmung) des bisherigen Unternehmensgegenstandes von Bedeutung, sichert diese doch die Kontinuität des fortgeführten Geschäftsbetriebes. Eine eigene Gewerbeberechtigung des Bestandnehmers berührt dabei die Unternehmensidentität nicht.OGH 6 Ob 106/99b, 10.06.1999
- Die Betriebspflicht, dokumentiert das wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers an Tatsache und Art der Unternehmensfortführung.OGH 6 Ob 106/99b, 10.06.1999
- Diese Betriebspflicht muss aber nicht ausdrücklich vereinbart sein, sondern kann sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Verpachtung eines Lokals (Bierstube).OGH 7 Ob 141/97d, 14.05.1997
- Hier: Geschäftsraummiete: Es wurde ein Objekt in Bestand gegeben, das vorher lediglich als Wartehäuschen diente und nie einen gewerblichen Betrieb beherbergt hatte. Das Bestandobjekt eignete sich zunächst auch überhaupt nicht für die Einrichtung eines Lebensmittelgeschäftes oder Buffets und musste von der Beklagten erst durch kostspielige Umbau- und Sanierungsarbeiten in einen entsprechenden Zustand gebracht werden. Auch sämtliche Einrichtungsgegenstände mussten von der Beklagten angeschafft werden. Die Klägerin stellte auch keinen Gewerbeschein zur Verfügung, vielmehr war die Gewerbeberechtigung vertragsgemäß vom Bestandnehmer beizubringen. Da es an diesem Standort (Krankenhauseingang) bisher weder ein Lebensmittelgeschäft noch einen Buffetbetrieb gegeben hatte, kann auch nicht von einem "vorhandenen Kundenstock" gesprochen werden, auch wenn sich ein Großteil der künftigen Kunden aus Bediensteten, Patienten und Besuchern des Krankenhauses zusammensetzen wird.OGH 10 Ob 2033/96k, 07.05.1996
- Hier: Kursalon im Wiener StadtparkOGH 1 Ob 548/94, 11.10.1994
- Bei der Unternehmenspacht muss dem Bestandnehmer neben den Räumlichkeiten in der Regel auch all das überlassen werden, was für den Betrieb des in Bestand gegebenen Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand notwendig ist, somit die Betriebsmittel, wie die Geschäftseinrichtung und das Warenlager, der Kundenstock, das erforderliche Personal und die Gewerbeberechtigung.OGH 1 Ob 583/91, 18.09.1991
- Im allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht.OGH 8 Ob 659/89, 23.11.1989
- Hier: In Bestand gegebene Räume für zu gründenden Restaurationsbetrieb mit ausgestatteter Einrichtung als Pachtvertrag angesehen.OGH 1 Ob 626/86, 03.09.1986
- Betriebspflicht spricht zwar in der Regel, aber nicht immer für eine Unternehmenspacht.OGH 2 Ob 503/81, 24.03.1981
- ArztpraxisOGH 1 Ob 551/79, 30.03.1979
- BäckereibetriebOGH 1 Ob 539/78, 12.04.1978
- Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers an der Tatsache und der Art des Betriebes.OGH 1 Ob 204/73, 05.12.1973
- Betrieb eines Schiliftes auf einem Grundstück ohne Betriebspflicht = MieteOGH 1 Ob 132/73, 03.10.1973
- Vermietung eines Grundstückes zur Errichtung eines Buffets.OGH 1 Ob 1/72, 19.01.1972
- Vermietung eines Gasthauses ohne Betriebspflicht.OGH 1 Ob 276/70, 26.11.1970
- Für die Abgrenzung kommt es auf die Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit an. Unternehmenspacht: Zurverfügungstellung von Räumen, Kundenstock, Betriebsmittel, Gewerbeberechtigung - Betriebspflicht; im Einzelfall müssen aber nicht alle diese Merkmale gleichzeitig erfüllt sein.OGH 6 Ob 216/69, 24.09.1969
- Verpachtung einer ländlichen Gemischtwarenhandlung.OGH 1 Ob 6/66, 17.03.1966
- Verpachtung eines Glasergewerbes.OGH 6 Ob 99/59, 22.04.1959
- Verpachtung eines Garagenbetriebes.OGH 5 Ob 203/58, 29.10.1958
- Verpachtung eines Bäckereibetriebes.OGH 6 Ob 70/58, 26.03.1958
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020513 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 1 Ob 197/24p, 19.12.2024, Fall aus Wien
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- OGH 7 Ob 198/17v, 21.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 20/17b, 27.06.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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