Macht eine Pflicht zum Offenhalten aus der Miete eine Pacht?
günstig für Pächter betrifft Pächter, Verpächter, Unternehmer, Mieter
Nicht immer. Die Pflicht, den Betrieb zu führen, ist nur dann ein wesentliches Merkmal einer Pacht, wenn sie dazu dient, die Sache durch die ordentliche Fortführung zu erhalten, damit sie später in ordentlichem Zustand zurückgegeben werden kann. Wurde sie bloß vereinbart, um einen umsatzabhängigen Zins abzusichern, spricht sie nicht für eine Pacht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 21.03.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Die Betriebspflicht ist nur dann als wesentliches Merkmal für einen Pachtvertrag anzusehen, wenn sie zu dem Zweck statuiert wird, daß der Bestandnehmer durch ordnungsgemäße Fortsetzung der Wirtschaft oder des Betriebes die Bestandsache als solche erhält, damit er sie seinerzeit in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben in der Lage ist (im gegenständlichen Fall wurde die Betriebspflicht nur zur Sicherung des als Umsatzzinses vereinbarten Pachtzinses festgelegt).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020598 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 24/18p, 21.03.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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