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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2017 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 20/17b

Worum es ging: Ist mein Geschäft im Einkaufszentrum Miete oder Pacht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist Ihr Betrieb räumlich in den Betrieb des Bestandgebers eingebunden, spricht das im Zweifel für die Pacht eines Unternehmens und nicht für die bloße Miete von Geschäftsräumen. Ein wichtiges Anzeichen ist eine stillschweigend vereinbarte Pflicht, den Betrieb zu führen. Hat der Bestandgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Betrieb, tritt Ihr Interesse an den bloßen Räumen zurück.

Das hängt davon ab, ob Sie die überlassene Sache einfach benützen können oder ob Sie erst durch eigenen Fleiß und eigene Mühe etwas daraus machen müssen. Übernehmen Sie ein eingerichtetes Unternehmen mit Kundenstock und Ausstattung, spricht das für Pacht; bloße Flächen oder Räume, die Sie selbst erst herrichten und ausstatten, sprechen für Miete. Feste Regeln gibt es nicht, es entscheidet das Gesamtbild des Einzelfalls.

Im Zweifel gepachtet. Wird ein Buffet als Nebenbetrieb zu einem Kino oder Theater überlassen, ist der Vertrag in der Regel als Pachtvertrag und nicht als Mietvertrag einzustufen. Dasselbe wurde für ein Badebuffet angenommen.

Von einer Betriebspflicht kann man nur sprechen, wenn tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Unternehmens besteht. Steht sie bloß als Leerformel ohne echten Inhalt im Vertrag, genügt das nicht.

Eine Unternehmenspacht liegt in der Regel vor, wenn ein lebendes Unternehmen überlassen wird. Dazu muss neben den Räumen auch das beigestellt werden, was der Betrieb zum wirtschaftlichen Fortbestand braucht: Einrichtung und Warenlager, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Fehlen einzelne dieser Grundlagen, spricht das noch nicht für Miete, solange das Unternehmen als Einheit fortbesteht.

Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist die Pflicht, den Betrieb zu führen. Wurde eine solche Betriebspflicht vereinbart, liegt eine Pacht vor.

Ja, das kann sein. Übernehmen Sie nicht bloß Räume, sondern ein ganzes lebendes Unternehmen als Einheit mit der Pflicht, es ordentlich zu betreiben, ist der Vertrag als Pacht zu beurteilen. Daran ändert es nichts, wenn Sie selbst eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb besitzen.

Eine vereinbarte Pflicht, den Betrieb tatsächlich zu führen, ist das wichtigste Anzeichen für eine Pacht, entscheidet aber nicht allein. Sie zählt vor allem dann, wenn der Eigentümer ein wirtschaftliches Interesse daran hat, dass der Betrieb weiterläuft und ihm am Ende ein lebendes Unternehmen zurückgestellt wird. Diese Pflicht muss nicht ausdrücklich im Vertrag stehen, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, etwa aus einem umsatzabhängigen Entgelt.

Ja, wenn die Schließung nicht dauerhaft ist. Steht einer jederzeitigen Wiederaufnahme nichts im Weg und sind noch Werte wie ein wieder zu belebender Kundenstock vorhanden, kann auch ein stillgelegter Betrieb Gegenstand einer Pacht sein. Bei stillgelegten Betrieben sind die Anforderungen allerdings strenger.

Er ist eines von mehreren Anzeichen. Für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens sprechen im Allgemeinen ein Zins, der im Verhältnis zum Umsatz steht, und die Überlassung von Warenlager sowie Konzession oder sonstiger Gewerbeberechtigung neben den Räumen. Eine Beteiligung am Umsatz allein lässt aber noch keinen verlässlichen Schluss zu.

Ob ein Geschäftslokal gemietet oder ein Unternehmen gepachtet wird, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es kommt immer auf die Gesamtheit der Umstände des einzelnen Falls an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 4.503 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

5Ob20/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J* S*, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. November 2016, GZ 22 R 315/16a-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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