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Von wem bekomme ich meine Investitionen in die Wohnung ersetzt?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Pächter
Ersatz für Ihre Aufwendungen können Sie nur von jener Person verlangen, die bei der Rückgabe der Wohnung Ihr Vermieter ist. Für Ansprüche gegen einen früheren Eigentümer gilt dieselbe kurze Frist wie gegen den letzten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1937)

Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen steht nur gegen den Bestandgeber zu, der im Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandgegenstandes Bestandgeber ist. Ansprüche gegen den früheren Eigentümer sind ebenso zeitlich befristet, wie die gegen den letzten Eigentümer.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020474 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Investitionsersatz und Fruchtgenussrecht

Der Ersatzanspruch für Ihre Aufwendungen besteht gegenüber dem Vermieter. Er besteht nicht gegenüber einem Eigentümer, der an seinem Haus ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat und deshalb nicht als Bestandgeber anzusehen ist. Wird ein Fruchtgenussrecht erst nach Abschluss des Mietvertrags begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein.

günstig für Mieter Investitionen des Mieters in Kaufhoffnung

Investieren Sie als Mieter oder Pächter in das Bestandobjekt, weil Sie hoffen, es später selbst zu erwerben und den Vorteil dann selbst zu haben, richtet sich Ihr Anspruch nach den Regeln über die Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen. Es handelt sich dann nicht um die Rückforderung einer Leistung, deren Rechtsgrund weggefallen ist.

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