Von wem bekomme ich meine Investitionen in die Wohnung ersetzt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1937)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Ersatzanspruch für notwendige Aufwendungen (§ 1036 ABGB), ist gegen den Vermieter geltend zu machen, der im Zeitpunkt der Aufwendung Vermieter ist; hingegen ist bei einem Ersatzbegehren für einen nützlichen Aufwand (§ 1037 ABGB) derjenige passiv legitimiert, der zum Zeitpunkt der Rückstellung des Mietgegenstandes Vermieter ist.OGH 2 Ob 40/01y, 22.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020474 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 10 Ob 21/25y, 24.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Ersatzanspruch für Ihre Aufwendungen besteht gegenüber dem Vermieter. Er besteht nicht gegenüber einem Eigentümer, der an seinem Haus ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat und deshalb nicht als Bestandgeber anzusehen ist. Wird ein Fruchtgenussrecht erst nach Abschluss des Mietvertrags begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein.
Investieren Sie als Mieter oder Pächter in das Bestandobjekt, weil Sie hoffen, es später selbst zu erwerben und den Vorteil dann selbst zu haben, richtet sich Ihr Anspruch nach den Regeln über die Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen. Es handelt sich dann nicht um die Rückforderung einer Leistung, deren Rechtsgrund weggefallen ist.