Wer zahlt Aufwendungen für die Wohnung, der alte oder neue Vermieter?
betrifft Mieter, Vermieter
War eine Ausbesserung notwendig, richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen jenen Vermieter, der es zum Zeitpunkt der Aufwendung war. Ging es dagegen um eine bloß nützliche Verbesserung, haftet jener Vermieter, der es bei der Rückgabe der Wohnung ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Der Ersatzanspruch für notwendige Aufwendungen (§ 1036 ABGB) ist gegen den Vermieter geltend zu machen, der im Zeitpunkt der Aufwendung Vermieter ist; hingegen ist bei einem Ersatzbegehren für einen nützlichen Aufwand (§ 1037 ABGB) derjenige passiv legitimiert, der zum Zeitpunkt der Rückstellung des Mietgegenstandes Vermieter ist.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114740 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 10 Ob 21/25y, 24.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 101/16f, 24.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Mietrecht · Aufwandersatz nach Eigentümerwechsel
Mietrecht · Ersatz notwendiger Aufwendungen neben dem MRG
Mietrecht · Ablöse an den Vermieter kein Aufwandersatz
Mietrecht · Ersatz für Aufwendungen auf die Mietwohnung
Mietrecht · Aufwandersatz ohne Interessenwahrung