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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 21/25y

Worum es ging: Darf mein Verhandlungspartner die Vertragsgespräche einfach abbrechen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Solange kein Vertrag geschlossen ist, darf jede Seite die Verhandlungen beenden. Das gilt auch dann, wenn Sie schon fest damit gerechnet haben und dadurch einen Nachteil erleiden. Ersatz bekommen Sie nur, wenn die Gegenseite die Gespräche überhaupt nur geführt hat, um Ihnen zu schaden.

Wenn Sie etwas zurückfordern dürfen, die Rückgabe in Natur aber nicht mehr möglich oder nicht sinnvoll ist, muss die andere Seite Ihnen Geld zahlen. Die Höhe richtet sich danach, welchen Nutzen sie aus Ihrer Leistung tatsächlich gezogen hat.

Verletzt jemand schon vor dem Vertragsabschluss seine Pflichten, ersetzt er Ihnen den Schaden, der aus Ihrem Vertrauen entstanden ist. Sie werden so gestellt, wie Sie ohne diese Pflichtverletzung stünden. Je nach Schwere des Verschuldens kann auch entgangener Gewinn dazukommen.

Ersatz für Ihre Aufwendungen können Sie nur von jener Person verlangen, die bei der Rückgabe der Wohnung Ihr Vermieter ist. Für Ansprüche gegen einen früheren Eigentümer gilt dieselbe kurze Frist wie gegen den letzten.

Nein. Für Aufwendungen, die Sie als Mieter auf die Wohnung gemacht haben, gelten allein die besonderen Ersatzregeln des Mietrechts; auf die allgemeinen Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung können Sie nicht ausweichen. Das gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass gar kein Mietvertrag zustande gekommen ist. Haben Sie die Instandsetzung schon bei Vertragsabschluss übernommen, steht Ihnen dieser Ersatz überhaupt nicht zu.

Zahlen Sie etwas in der Erwartung, dass ein Dauerverhältnis zustande kommt, können Sie das Geld zurückfordern, wenn es gar nicht zustande kommt. Dasselbe gilt, wenn es nur so kurz gedauert hat, dass die Zahlung dazu in keinem Verhältnis mehr steht.

Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Jede Partei muss die Umstände behaupten und beweisen, die für ihren Standpunkt sprechen. Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, die Verursachung und die weiteren Voraussetzungen der Haftung beweisen, bei einem Kraftfahrzeugunfall etwa, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Der Gegner muss beweisen, was seine Haftung ausschließt oder einschränkt.

War eine Ausbesserung notwendig, richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen jenen Vermieter, der es zum Zeitpunkt der Aufwendung war. Ging es dagegen um eine bloß nützliche Verbesserung, haftet jener Vermieter, der es bei der Rückgabe der Wohnung ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1097 ABGB § 1435 ZPO § 50 ZPO § 502

Entscheidungstext

36 Absätze, 13.932 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Geschäftszahl

10Ob21/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Steger und Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Pistotnig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 26.340 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2024, GZ 2 R 115/24g-36, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. April 2024, GZ 29 Cg 17/23d-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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