Kann ich meine Investitionen in die Wohnung anders zurückfordern?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1990)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Hinblick auf eine von den Parteien bei Abschluss des Bestandvertrags getroffene Vereinbarung der Instandsetzung des Bestandobjekts kann ein Ersatzanspruch nach § 1097 ABGB nicht geltend gemacht werden. (siehe auch bereits 7 Ob 508/88)OGH 6 Ob 44/15m, 31.07.2015
- § 1097 ABGB gilt nur für den Ersatz der Behebung von Sachschäden am Mietobjekt selbst.OGH 4 Ob 176/14g, 21.10.2014
- Ein vermeintlicher Mieter kann daher seine getätigten Aufwendungen nicht gemäß § 1041 ABGB rückfordern.OGH 7 Ob 237/04k, 30.03.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020480 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 10 Ob 21/25y, 24.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 201/19y, 18.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1097
- ABGB § 1431
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 10 · Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Investieren Sie als Mieter oder Pächter in das Bestandobjekt, weil Sie hoffen, es später selbst zu erwerben und den Vorteil dann selbst zu haben, richtet sich Ihr Anspruch nach den Regeln über die Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen. Es handelt sich dann nicht um die Rückforderung einer Leistung, deren Rechtsgrund weggefallen ist.
Das hängt davon ab, worauf sich Ihr Anspruch stützt. Nach dem Mietrechtsgesetz zählt der objektive Nutzen für einen durchschnittlichen Benützer, nach der Regel über die nützliche Geschäftsführung dagegen der klare, überwiegende Vorteil für den Vermieter, den Sie beweisen müssen. Für Ihre eigene Arbeitsleistung bekommen Sie nichts, außer Sie sind dafür befugter Gewerbetreibender; die Kosten für Ihre Helfer sind Ihnen aber zu ersetzen.