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Zählen die Betriebskosten zum Entgelt für die Wohnung?

betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer, Konsumenten
Nein. Kosten, die ihrer Natur nach aus dem Gebrauch entstehen, etwa Wasser, Heizung, Lift oder Hausbetreuung, sind kein Entgelt; ebenso wenig, was nötig ist, um die Sache unversehrt zurückzustellen. Kosten dagegen, die den Eigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, etwa Grundsteuer oder Beiträge zur Rücklage, sind Entgelt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 27.05.2021 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Die mit dem ordentlichen Gebrauch der Sache verbundenen Kosten sind kein Entgelt, ebensowenig jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Sache nach Gebrauch unversehrt zurückzustellen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020551 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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