Zählen die Betriebskosten zum Entgelt für die Wohnung?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer, Konsumenten
Nein. Kosten, die ihrer Natur nach aus dem Gebrauch entstehen, etwa Wasser, Heizung, Lift oder Hausbetreuung, sind kein Entgelt; ebenso wenig, was nötig ist, um die Sache unversehrt zurückzustellen. Kosten dagegen, die den Eigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, etwa Grundsteuer oder Beiträge zur Rücklage, sind Entgelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 27.05.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die mit dem ordentlichen Gebrauch der Sache verbundenen Kosten sind kein Entgelt, ebensowenig jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Sache nach Gebrauch unversehrt zurückzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Übernahme jener Kosten hingegen, die ihrer Natur nach keine Gebrauchskosten darstellen (Grundsteuer, Bankgebühren, im Regelfall auch Kosten für die Versicherung der Liegenschaft) ist als Entgelt zu werten, weil diese Kosten unabhängig vom konkreten Gebrauch einer Eigentumswohnung (oder einer Liegenschaft) anfallen.OGH 6 Ob 227/07m, 16.11.2008
- Aufwendungen, die ihrer Natur nach als Gebrauchskosten zu qualifizieren sind (zum Beispiel Warmwasser- und Heizungsgrundkosten, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung), stellen daher kein Entgelt im Sinn des § 1090 ABGB dar.OGH 6 Ob 227/07m, 16.11.2008
- Die Übernahme jener Kosten, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, stellt hingegen Entgelt dar.OGH 1 Ob 132/08f, 16.09.2008
- Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar.OGH 8 Ob 25/06v, 30.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020551 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 9 Ob 28/21i, 27.05.2021, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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