OGH 9 Ob 28/21i
Worum es ging: Was passiert, wenn ich kein Recht auf die Wohnung nachweisen kann?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Können Sie weder ein vertragliches noch ein dingliches Recht auf die von Ihnen bewohnten Räume beweisen, benützen Sie sie ohne Titel. Dann müssen Sie der Räumungsklage des Hauseigentümers weichen.
Ob die vereinbarte Gegenleistung als Mietzins oder als bloßer Anerkennungsbetrag bei einer Bittleihe zu werten ist, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Spätere Entwicklungen sind dafür nicht maßgeblich.
Ein Entgelt kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Benützer der Wohnung alle Zahlungen leistet, die zur Erhaltung des Mietrechts daran nötig sind. Diese Leistungen sind dann eine Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs.
Nein. Wer nur die Betriebskosten trägt, zahlt kein Entgelt, weil dieses Geld nicht dem Vermieter zugutekommt; ein Mietvertrag entsteht dadurch allein nicht. Anders ist es bei Kosten, die den Eigentümer unabhängig von der Nutzung treffen, etwa die Grundsteuer oder Beiträge zur Rücklage: Deren Übernahme ist Entgelt.
Nein. Zahlen Sie für die überlassene Sache nur einen Betrag, der gegenüber dem tatsächlichen Wert der Nutzung praktisch nicht ins Gewicht fällt, bleibt es eine unentgeltliche Überlassung und wird nicht zur Miete. Als Anhaltspunkt gelten etwa zehn Prozent des ortsüblichen Entgelts. Eine starre Grenze ist das aber nicht: Ein geringfügiges Überschreiten führt nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis.
Nein. Kosten, die ihrer Natur nach aus dem Gebrauch entstehen, etwa Wasser, Heizung, Lift oder Hausbetreuung, sind kein Entgelt; ebenso wenig, was nötig ist, um die Sache unversehrt zurückzustellen. Kosten dagegen, die den Eigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen, etwa Grundsteuer oder Beiträge zur Rücklage, sind Entgelt.
Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Eine Räumungsklage gegen jemanden, der eine Wohnung ohne Rechtsgrund benützt, wird wie eine Eigentumsklage behandelt. Der Kläger muss daher vor allem beweisen, dass er Eigentümer der Liegenschaft ist.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Ja. Wer die Sache erwirbt, tritt mit der Übergabe von Gesetzes wegen in das bestehende Mietverhältnis ein. Das gilt auch für den Ersteher in der Zwangsversteigerung, und zwar samt allen Sonderregelungen des Vertrags, ausgenommen die Kündigung. Ein gesetzliches Kündigungsrecht muss der Erwerber zudem innerhalb angemessener Frist ausüben.
Nein, wenn Sie ein Recht haben, die Sache zu behalten, das auch gegenüber dem Eigentümer wirkt. Das kann ein dingliches, ein vertragliches oder ein familienrechtliches Recht sein. Beweisen müssen Sie dieses Recht allerdings selbst.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 09.12.2020, 1 R 141/20k-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1120 ABGB § 366 ABGB § 981 MRG § 2 ZPO § 502
Entscheidungstext
30 Absätze, 8.519 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Geschäftszahl
9Ob28/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*****, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, 1. gegen die erstbeklagte Partei E*****, vertreten durch Mag.a Petra Strasser, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Leistung von (ausgedehnt) 6.743,10 EUR sA und Räumung (Streitwert 2.000 EUR) und 2. gegen die zweitbeklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Peter Bernhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Räumung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen beider beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2020, GZ 1 R 141/20k-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide außerordentlichen Revisionen werden jeweils mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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