Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2018 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 24/18p

Worum es ging: Reicht eine Betriebspflicht im Vertrag für eine Pacht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Von einer Betriebspflicht kann man nur sprechen, wenn tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Unternehmens besteht. Steht sie bloß als Leerformel ohne echten Inhalt im Vertrag, genügt das nicht.

Eine Unternehmenspacht liegt in der Regel vor, wenn ein lebendes Unternehmen überlassen wird. Dazu muss neben den Räumen auch das beigestellt werden, was der Betrieb zum wirtschaftlichen Fortbestand braucht: Einrichtung und Warenlager, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Fehlen einzelne dieser Grundlagen, spricht das noch nicht für Miete, solange das Unternehmen als Einheit fortbesteht.

Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist die Pflicht, den Betrieb zu führen. Wurde eine solche Betriebspflicht vereinbart, liegt eine Pacht vor.

Fehlen einzelne Merkmale, die für die Überlassung eines Unternehmens kennzeichnend sind, kommt es darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Danach richtet sich, ob eine Unternehmenspacht oder eine Miete von Geschäftsräumen vorliegt.

Nicht immer. Die Pflicht, den Betrieb zu führen, ist nur dann ein wesentliches Merkmal einer Pacht, wenn sie dazu dient, die Sache durch die ordentliche Fortführung zu erhalten, damit sie später in ordentlichem Zustand zurückgegeben werden kann. Wurde sie bloß vereinbart, um einen umsatzabhängigen Zins abzusichern, spricht sie nicht für eine Pacht.

Ja. Wo kein Kündigungsschutz gilt, können neben oder an Stelle der gesetzlichen Gründe andere Auflösungsgründe vereinbart werden; diese müssen kein besonderes Gewicht haben. Wegen der weitreichenden Folgen muss eine solche Möglichkeit aber klar vereinbart sein.

Ob ein Geschäftslokal gemietet oder ein Unternehmen gepachtet wird, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es kommt immer auf die Gesamtheit der Umstände des einzelnen Falls an.

Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Das Gericht muss den Europäischen Gerichtshof nicht befragen, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Nur bei echten Zweifeln besteht diese Pflicht.

Eine Frage wird nur vorgelegt, wenn sie für die Entscheidung in Ihrem Verfahren tatsächlich maßgeblich ist. Daran fehlt es, wenn Ihre Klage schon aus Gründen des inländischen Verfahrensrechts abzuweisen ist. Ist die Frage nicht entscheidungswesentlich, unterbleibt die Vorlage.

Diese Ausnahme ist eng zu handhaben. Es genügt nicht, dass das Ergebnis unbillig erscheint oder zwingenden österreichischen Vorschriften widerspricht; verletzt sein müssen Grundwertungen der Rechtsordnung. Außerdem muss das Ergebnis der Anwendung anstößig sein und ein ausreichender Bezug zum Inland bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1118 ZPO § 50

Entscheidungstext

87 Absätze, 37.204 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Geschäftszahl

1Ob24/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dott. P* B*, Italien, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D* S.R.L., Konkurs Nr * des Tribunale ordinario Treviso, vertreten durch Mag. Martin Corazza, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. November 2017, GZ 1 R 208/17w-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. Juli 2017, GZ 17 C 351/16b-15, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.423,70 EUR (darin enthalten 403,95 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail