Wodurch unterscheidet sich Pacht von Miete?
betrifft Mieter, Vermieter, Pächter, Verpächter, Unternehmer
Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist die Pflicht, den Betrieb zu führen. Wurde eine solche Betriebspflicht vereinbart, liegt eine Pacht vor.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1934, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (83 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1934)
Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht ist die Betriebspflicht. Wurde eine solche vereinbart, dann liegt ein Pachtvertrag vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Flugplatz.OGH 8 Ob 14/14p, 29.09.2014
- Im Allgemeinen ist die Vereinbarung einer Betriebspflicht das wesentlichste Kriterium für die Qualifikation als Pachtvertrag, sofern das auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers an der Art des Betriebs und an seinem Bestehen sowie seiner Weiterführung beruht, nicht aber schon dann, wenn eine solche in den Vertrag als Leerformel ohne echtes Substrat aufgenommen wird.OGH 3 Ob 115/11z, 12.10.2011
- Bei der Abgrenzung von Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht kommt es stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.OGH 6 Ob 74/10s, 19.05.2010
- Hier: Ein in Bestand gegebenes im „Edelrohbauzustand" befindliches Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum - Mietverhältnis bejaht.OGH 6 Ob 141/09t, 18.09.2009
- Hier: Trotz Betriebspflicht wurde ein Mietverhältnis angenommen.OGH 7 Ob 260/07x, 12.03.2008
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Die Vereinbarung einer Betriebspflicht darf nicht überbewertet werden und führt jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des Vertrags als Pachtvertrag.OGH 3 Ob 253/05k, 26.07.2006
- Aus der Vereinbarung eines umsatzabhängigen Bestandzinses ergibt sich schlüssig die Betriebspflicht (so schon 7 Ob 270/00g).OGH 6 Ob 182/04i, 15.12.2004
- Für die Annahme eines Pachtvertrages ist auch die Beibehaltung (oder zumindest eine weitgehende Übereinstimmung) des bisherigen Unternehmensgegenstandes von Bedeutung, sichert diese doch die Kontinuität des fortgeführten Geschäftsbetriebes. Eine eigene Gewerbeberechtigung des Bestandnehmers berührt dabei die Unternehmensidentität nicht.OGH 6 Ob 106/99b, 10.06.1999
- Die Betriebspflicht gibt im Regelfall den Ausschlag.OGH 1 Ob 584/92, 25.08.1992
- Eine Betriebspflicht des Bestandnehmers ist vor allem auch dann anzunehmen, wenn dieser nicht nur zum ordnungsgemäßen Betrieb während der Geschäftszeit verpflichtet ist, sondern die Geschäftszeiten vom Bestandgeber festgesetzt werden.OGH 1 Ob 583/91, 18.09.1991
- Wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers an der kontinuierlichen Weiterführung des übergebenen Unternehmens.OGH 7 Ob 529/90, 08.03.1990
- Im Allgemeinen wird schon die Vereinbarung einer Betriebspflicht ein wesentliches Kriterium für die Annahme eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht.OGH 8 Ob 636/89, 07.09.1989
- BäckereibetriebOGH 1 Ob 539/78, 12.04.1978
- Bestandzins mit Mindestfixum und Prozentsatz des Jahresumsatzes.OGH 3 Ob 510/76, 19.03.1976
- Vermietung eines Gasthauses ohne Betriebspflicht.OGH 1 Ob 276/70, 26.11.1970
- Wenn keine Betriebspflicht besteht, wird in der Regel eine Miete vorliegen, soweit nicht schon aus anderen Gründen der Vertrag als Pachtvertrag angesehen werden müsste.OGH 3 Ob 442/53, 15.07.1953
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020451 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 83.
- OGH 1 Ob 197/24p, 19.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 24/18p, 21.03.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 20/17b, 27.06.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Mietrecht · Betriebspflicht bei Unternehmenspacht
Mietrecht · Betriebspflicht als Merkmal der Pacht
Mietrecht · Einzelfallbeurteilung bei Miete und Pacht
Mietrecht · Abgrenzung Miete und Pacht
Mietrecht · Unternehmenspacht oder Geschäftsraummiete