Muss ich beweisen, dass ich den Schaden nicht verschuldet habe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: PachtOGH 1 Ob 90/25d, 09.09.2025
- Hier: Für mangelndes Verschulden an der unterbliebenen Rückstellung der Bestandssache.OGH 7 Ob 609/91, 14.11.1991
- Nicht nur bezüglich seiner Person, sondern unter anderen auch hinsichtlich seiner Hausgenossen und Gäste.OGH 6 Ob 587/81, 30.09.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020652 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 1 Ob 90/25d, 09.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 159/23f, 19.09.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zuerst muss der Vermieter beweisen, dass Sie die Unbrauchbarkeit rechtswidrig verursacht haben. Gelingt ihm das, müssen Sie beweisen, dass Sie daran kein Verschulden trifft. Erst dann mindert sich der Mietzins oder entfällt er.
Kann der Mieter das Mietobjekt nicht wie vereinbart gebrauchen, muss der Vermieter beweisen, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den vereinbarten Gebrauch zu verschaffen. Die Beweislast liegt also bei ihm.