Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 159/23f
Worum es ging: Muss ich beweisen, dass ich den Schaden nicht verschuldet habe?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird das Mietobjekt beschädigt zurückgegeben, muss der Mieter beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, haftet er für den Schaden.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Für die gewöhnliche Abnützung der Wohnung müssen Sie als Mieter nicht einstehen. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen haften Sie aber sehr wohl. Das gilt auch, wenn nicht Sie selbst, sondern eine von Ihnen beauftragte Firma oder eine Person, der Sie die Nutzung überlassen haben, den Schaden verursacht hat.
Wer als neue Partei zur Gänze in einen bestehenden Vertrag eintritt, setzt die Person der bisherigen Partei fort. Sie haben daher auch für deren schuldhafte Verletzungen der Vertragspflichten einzustehen. Das betrifft nicht nur Schäden am Mietgegenstand selbst, sondern auch Schäden an den übrigen Gütern des Vermieters.
Ja. Als Mieter trifft Sie eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Vermieter. Beschädigen Sie bei Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft die Bausubstanz, haften Sie dafür, und zwar auch für das Verschulden der von Ihnen beauftragten Baufirma. Sie müssen beweisen, dass der Schaden auch bei gebotener Sorgfalt nicht zu verhindern gewesen wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 15.03.2023, 38 R 40/23y-77
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1111 ABGB § 1298 ABGB § 1313a MRG § 3 MRG § 37 ZPO § 468 ZPO § 477 ZPO § 50 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
38 Absätze, 11.320 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.09.2023
Geschäftszahl
2Ob159/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Rudolf Siegel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. C*, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, 2. M*, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, und 3. D*, wegen 18.360 EUR sA, über die Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. März 2023, GZ 38 R 40/23y-77, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. November 2022, GZ 45 C 439/18w-72, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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