Was muss ich beweisen, wenn mich jemand vertragswidrig geschädigt hat?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu Verkehrssicherungspflichten eines Laufgeschäfts mit Rollteppich auf einem Vergnügungsmarkt.OGH 1 Ob 80/24g, 25.06.2024
- Hier: Der Zustand rund um den Eingang des Schikellers (Schneeanhäufungen, Bereich rund um den Eingang zum Schikeller war teilweise mit Eis bedeckt, in welches Splitt eingefroren war) stellte einen objektiv rechtswidrigen Zustand dar, welcher ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten indizierte.OGH 4 Ob 7/23t, 31.05.2023
- Nach ständiger Rechtsprechung ist Haftungsansatz stets die vom Geschädigten zu beweisende Pflichtverletzung. Dieser hat die Sorgfaltsverletzung und die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden zu beweisen.OGH 4 Ob 7/23t, 31.05.2023
- Hier: Instruktions- und Aufsichtspflichten eines Trainers.OGH 6 Ob 8/23d, 25.01.2023
- Hier: Jagdhochstand; kein kausales objektiv vertragswidriges Verhalten.OGH 9 Ob 29/21m, 24.06.2021
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- Hier: Beschädigung an Stufenrand – Parkanlage.OGH 9 Ob 60/20v, 25.11.2020
- Nicht jede objektiv bestehende Gefahrenquelle indiziert bereits die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (hier: Glassplitter am Boden).OGH 6 Ob 221/18w, 27.06.2019
- Der Geschädigte hat den Beweis eines Verhaltens, das als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden könnte, zu führen hat.OGH 1 Ob 75/02i, 30.04.2002
- Die rechtsvernichtende Tatsache der Erfüllung seiner Leistungspflicht hat freilich der Schuldner zu beweisen.OGH 5 Ob 799/81, 26.01.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026290 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 32.
- OGH 4 Ob 60/25i, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 38/23w, 13.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 80/24g, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 59/24a, 28.05.2024
- OGH 4 Ob 7/23t, 31.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 225/22z, 28.02.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 168/22w, 12.10.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 221/18w, 27.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 58/18x, 27.02.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 89/17z, 26.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Derjenige, der sich darauf beruft. Wollen Sie Ansprüche Ihres Vertragspartners mit dem Einwand abwehren, das Geschäft sei nur zum Schein geschlossen worden, müssen Sie die Voraussetzungen dafür beweisen.
Wenn Sie sich darauf berufen, dass ein Anspruch wieder erloschen ist, müssen Sie das selbst behaupten und beweisen. Das gilt etwa für die Zahlung, eine Stundung oder eine Vereinbarung, die den Anspruch beseitigt. Wer ein Recht geltend macht, muss nur beweisen, wie es entstanden ist.