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Bin ich an einen befristeten Mietvertrag trotz Verlängerung gebunden?

betrifft Mieter, Vermieter
Erfüllt ein befristeter Mietvertrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, endet er nicht einfach mit Fristablauf, sondern nur durch eine wirksame Kündigung. Dass er dadurch faktisch auf unbestimmte Zeit läuft, ändert aber nichts daran, dass mit der Befristung ein Kündigungsverzicht vereinbart wurde.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

In die Erlöschenswirkung auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietverträge greifen die Bestimmungen des § 29 Abs 1 und 2 MRG ein, und zwar insofern, als es bei Mietverhältnissen mit unbedingtem Endtermin, die die Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 oder des Abs 2 MRG nicht erfüllen, zur Durchsetzbarkeit einer den Bestimmungen der §§ 30 bis 33 MRG entsprechenden Kündigung bedarf. Auch wenn Mietverhältnisse bei Überschreitung der in § 29 Abs 1 Z 3 lit b) bis d) MRG normierten Höchstdauer "faktisch" auf unbestimmte Zeit verlängert gelten, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des in der Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer liegenden Kündigungsverzichtes.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070146 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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