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Verliere ich mein Auflösungsrecht, wenn ich den Schaden verursachte?

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Ja, aber nur bei eigenem Verschulden. Wird die gemietete Sache unbrauchbar, dürfen Sie den Vertrag vorzeitig auflösen; dieses Recht verlieren Sie, wenn Sie den Zustand selbst verschuldet oder durch ein anfängliches Fehlverhalten einen Zufall herbeigeführt haben. Ein Beispiel dafür ist ein in Betrieb befindliches Heizgerät, das zu nahe bei brennbaren Gegenständen steht.

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Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.02.2022 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1993)

Der Bestandnehmer verliert sein Auflösungsrecht nur bei Verschulden oder bei Verursachung durch einen durch einleitendes Verschulden adäquat herbeigeführten Zufall (hier: ein in Betrieb befindliches Heizgerät, das zu nahe bei brennbaren Gegenständen aufgestellt war).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020916 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Sofortige Auflösung wegen Unbrauchbarkeit

Nein. Sie können den Vertrag nur dann sofort beenden, wenn der Mietgegenstand bereits jetzt für den vereinbarten Gebrauch unbrauchbar ist. Die bloße Sorge, dass ein solcher Zustand künftig eintreten könnte, genügt in der Regel nicht.

günstig für Vermieter Auflösung wegen nachteiligen Gebrauchs

Für die Auflösung genügt es, dass durch die nachteilige Nutzung wichtige wirtschaftliche Interessen des Vermieters verletzt werden; ein bereits eingetretener Schaden ist nicht nötig. Hat der Mieter vertraglich eine Instandsetzungspflicht übernommen und kommt er ihr in erheblichem Maß nicht nach, kann der Vermieter den Vertrag ebenfalls auflösen.

Verwandte Fragen

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