OGH 4 Ob 191/21y
Worum es ging: Verliere ich mein Auflösungsrecht, wenn ich den Schaden verursachte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber nur bei eigenem Verschulden. Wird die gemietete Sache unbrauchbar, dürfen Sie den Vertrag vorzeitig auflösen; dieses Recht verlieren Sie, wenn Sie den Zustand selbst verschuldet oder durch ein anfängliches Fehlverhalten einen Zufall herbeigeführt haben. Ein Beispiel dafür ist ein in Betrieb befindliches Heizgerät, das zu nahe bei brennbaren Gegenständen steht.
Können Sie das gemietete Objekt aus Gründen, die nicht in Ihrer Sphäre liegen, nicht wie vereinbart nutzen, dürfen Sie den Vertrag vorzeitig auflösen. Ob den Vermieter ein Verschulden trifft oder ob es sich um einen Zufall handelt, spielt dabei keine Rolle.
Zu den außerordentlichen Ereignissen, bei denen kein Miet- oder Pachtzins zu zahlen ist, zählt ausdrücklich die Seuche, und COVID-19 ist ein solcher Fall. Die daraus folgenden behördlichen Betretungsverbote für bestimmte Geschäftslokale führten dazu, dass diese Objekte gar nicht gebraucht oder benutzt werden konnten.
Stellt die Hochschule auf Fernlehre um, dürfen Sie als auswärtiger Student den Vertrag über Ihr Zimmer im Studentenheim vorzeitig auflösen. Sie müssen die vereinbarte Vertragsdauer dann nicht abwarten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 10.03.2021, 8 C 698/20s-10
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 04.08.2021, 39 R 113/21p-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1117 ABGB § 1435 KSchG § 29 MRG § 1 ZPO § 50
Entscheidungstext
50 Absätze, 16.369 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Geschäftszahl
4Ob191/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka, Dr. Faber sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei b* GmbH, *, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.421,40 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. August 2021, GZ 39 R 113/21p-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 10. März 2021, GZ 8 C 698/20s-10, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil wie folgt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 1.329,07 EUR samt 4 % Zinsen p.a. daraus seit 1. 7. 2020 zu bezahlen und die mit 2.513,72 EUR (darin 339,12 EUR USt und 479 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.
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