Ist meine Miete eine Wohnungsmiete oder eine Geschäftsmiete?
betrifft Mieter, Vermieter, Unternehmer, Hauseigentümer
Entscheidend ist, wozu der Mietgegenstand nach dem Vertrag beim Abschluss dienen sollte. Diesem vereinbarten Zweck folgt die Einordnung als Wohnungs- oder Geschäftsraummiete.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Die Frage, ob Wohnungsmiete oder Geschäftsraummiete vorliegt, ist nach dem bei Vertragsabschluss bestehenden Vertragszweck zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anlagen eines als Verein konzipierten Yachtclubs, deren Nutzung grundsätzlich auf Mitglieder beschränkt ist bei gleichzeitiger Ausgabe von befristeten, entgeltlichen Saisonmitgliedschaften und Angebot von dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen.OGH 8 Ob 67/21t, 29.06.2022
- Hier: Aufbahrungshalle.OGH 2 Ob 15/18x, 26.06.2018
- Aber: Von Gärtnerei verwendeter Folientunnel ist keine „Räumlichkeit“.OGH 2 Ob 164/12z, 29.08.2013
- Die geschäftliche Tätigkeit selbst muss nicht unmittelbar im betreffenden Objekt ausgeübt werden, es genügt, wenn das Objekt diesen geschäftlichen Zwecken dient.OGH 5 Ob 120/10y, 15.07.2010
- Der Begriff des Geschäftsraums wird durch den Vertragszweck bestimmt.OGH 5 Ob 120/10y, 15.07.2010
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- Hier: Dies gilt auch für den Begriff der "Geschäftsräumlichkeit" nach § 46a Abs 5 MRG.OGH 5 Ob 131/95, 24.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044863 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 17.
- OGH 5 Ob 81/24h, 28.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 10/23f, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 67/21t, 29.06.2022, Fall aus Burgenland
- OGH 4 Ob 132/18t, 17.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 125/17m, 24.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 87/16v, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 560
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