Wonach richtet sich, ob ich Wohnung oder Geschäftsraum gemietet habe?
betrifft Mieter, Vermieter, Unternehmer, Hauseigentümer
Maßgeblich ist, was die Vertragsparteien beim Abschluss wollten: ob der Mietgegenstand zum Wohnen oder für ein Geschäft überlassen wurde. Ebenso zählt ein Zweck, den beide Seiten später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder ein solcher über Geschäftsräume vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages zu Wohnzwecken oder zu Geschäftszwecken in Bestand gegeben bzw genommen worden ist oder welcher Zweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht worden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anlagen eines als Verein konzipierten Yachtclubs, deren Nutzung grundsätzlich auf Mitglieder beschränkt ist bei gleichzeitiger Ausgabe von befristeten, entgeltlichen Saisonmitgliedschaften und Angebot von dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen.OGH 8 Ob 67/21t, 29.06.2022
- Vermietung einer Wohnung zur Untervermietung zu Wohnzwecken.OGH 5 Ob 4/12t, 12.04.2012
- Der Begriff des Geschäftsraums wird durch den Vertragszweck bestimmt. (T5a)<br/>Beisatz: Die geschäftliche Tätigkeit selbst muss nicht unmittelbar im betreffenden Objekt ausgeübt werden, es genügt, wenn das Objekt diesen geschäftlichen Zwecken dient.OGH 5 Ob 120/10y, 15.07.2010
- Wenn die vereinbarte Widmung zu beiden Verwendungszwecken feststeht und weder einvernehmlich noch schlüssig von den Parteien später der Vertragszweck der Wohnnutzung fallengelassen wurde, kommt es nicht darauf an, dass nicht aufgeklärt werden konnte, warum überhaupt im ursprünglichen Vertrag auch die Benutzung des Objekts als Wohnung vereinbart wurde.OGH 5 Ob 42/01i, 27.02.2001
- Es ist ohne Bedeutung, zu welchen Zwecken das Bestandobjekt benützt wird (7 Ob 521/87 ua), solange nicht von den Parteien später einvernehmlich einer der vereinbarten Vertragszwecke zum ausschließlichen gemacht wurde. Eine solche Widmungsänderung kann auch schlüssig erfolgen (RdW 1986/109; 6 Ob 633/92 ua).OGH 5 Ob 42/01i, 27.02.2001
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Es ist die vom Parteiwillen getragene Widmung für die Beurteilung maßgebend (5 Ob 100/95).OGH 7 Ob 199/97h, 19.05.1998
- Schlüssige Widmungsänderung.OGH 6 Ob 633/92, 04.02.1993
- Grundsätzlich ohne Bedeutung ist es, zu welchen Zwecken das Bestandobjekt benützt wird.OGH 7 Ob 521/87, 16.04.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070039 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 31.
- OGH 5 Ob 81/24h, 28.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 10/23f, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 67/21t, 29.06.2022, Fall aus Burgenland
- OGH 6 Ob 59/21a, 14.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 64/20b, 22.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 104/18x, 21.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 132/18t, 17.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 125/17m, 24.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
- MRG § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- MRG § 46 · Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung
Verwandte Fragen
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