Kann ein Pachtvertrag eigene Gründe für die Auflösung festlegen?
günstig für Verpächter betrifft Pächter, Verpächter, Mieter, Vermieter
Ja. Wo kein Kündigungsschutz gilt, können neben oder an Stelle der gesetzlichen Gründe andere Auflösungsgründe vereinbart werden; diese müssen kein besonderes Gewicht haben. Wegen der weitreichenden Folgen muss eine solche Möglichkeit aber klar vereinbart sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 21.03.2018 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Da diese Bestimmung nachgiebiges Recht ist, können neben oder an Stelle der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Aufhebungsgründe andere das Abstehen vom Vertrage rechtfertigende Gründe vereinbart werden. Bei einem Pachtverhältnis, das den Bestimmungen über den Kündigungsschutz nicht unterliegt, müssen überdies die von den Parteien vereinbarten Auflösungsgründe keineswegs die Bedeutung eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne der Bestimmungen des Mietengesetzes haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Auflösungsmöglichkeit muss jedoch wegen der weitreichenden Folgen klar vereinbart werden.OGH 3 Ob 551/90, 11.07.1990
- Auch: Die Aufhebungsgründe sind verzichtbar, und die Folgen der im Gesetz angeführten Auflösungstatbestände können auch anders geregelt werden.OGH 3 Ob 22/84, 11.04.1984
- Diese können für den Bestandgeber günstiger sein, wenn das Bestandverhältnis keinen besonderen Schutzbestimmungen unterliegt.OGH 3 Ob 552/83, 15.06.1983
- Sind derartige Vereinbarungen für den Bestandnehmer günstiger als die Bestimmungen des § 1118 ABGB kann der Bestandgeber nicht mehr auf das Gesetz zurückgreifen, sondern nur nach dem Vertrag vorgehen.OGH 7 Ob 442/57, 20.11.1957
- Da diese Bestimmung nachgiebiges Recht ist, können neben oder an Stelle der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Aufhebungsgründe andere das Abstehen vom Vertrage rechtfertigende Gründe vereinbart werden.OGH 7 Ob 442/57, 20.11.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020946 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 1 Ob 24/18p, 21.03.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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