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Kann ein Pachtvertrag eigene Gründe für die Auflösung festlegen?

günstig für Verpächter betrifft Pächter, Verpächter, Mieter, Vermieter
Ja. Wo kein Kündigungsschutz gilt, können neben oder an Stelle der gesetzlichen Gründe andere Auflösungsgründe vereinbart werden; diese müssen kein besonderes Gewicht haben. Wegen der weitreichenden Folgen muss eine solche Möglichkeit aber klar vereinbart sein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 21.03.2018 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Da diese Bestimmung nachgiebiges Recht ist, können neben oder an Stelle der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Aufhebungsgründe andere das Abstehen vom Vertrage rechtfertigende Gründe vereinbart werden. Bei einem Pachtverhältnis, das den Bestimmungen über den Kündigungsschutz nicht unterliegt, müssen überdies die von den Parteien vereinbarten Auflösungsgründe keineswegs die Bedeutung eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne der Bestimmungen des Mietengesetzes haben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020946 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 19.

Im Gesetz

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