Darf man einem psychisch kranken Mieter leichter kündigen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 28.02.2024 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die fehlende Vorwerfbarkeit des Verhaltens schließt die Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus.OGH 10 Ob 68/08k, 25.11.2008
- Hier: Brandgefahr oder Ungeziefergefahr durch Lagerung von Unrat.OGH 9 Ob 304/01y, 23.01.2002
- Hier: Schütten von Fäkalien ins Stiegenhaus oder aus dem Fenster, Schläge mit der Hacke gegen die Türe einer anderen Mieterin.OGH 7 Ob 113/00v, 29.05.2000
- Die Vornahme der gebotenen Interessenabwägung kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen und ist daher nicht revisibel.OGH 7 Ob 113/00v, 29.05.2000
- Hier: Trampeln und Brüllen in der Wohnung und am Gang nur zum Zweck der Lärmerzeugung und Störung der anderen Mieter, schlagen auf andere Wohnungstüren zur Nachtzeit und ständige Beschimpfungen verleiden den anderen Mietern das Zusammenleben mit der Behinderten in einem solchen Maß, dass ihnen nicht zugemutet werden kann, dies länger hinzunehmen.OGH 10 Ob 2159/96i, 27.03.1997
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- In diesen Fällen hat eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist.OGH 10 Ob 2159/96i, 27.03.1997
- Grundsätzlich ist auch Geisteskrankheit kein Freibrief für unleidliches Verhalten.OGH 4 Ob 2054/96d, 26.03.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020957 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 23.
- OGH 3 Ob 16/24k, 28.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 62/23s, 20.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 54/21f, 29.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 136/17m, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1118
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens kommt es nicht darauf an, ob Sie ein Verschulden trifft. Entscheidend ist, ob das nach außen in Erscheinung tretende Verhalten grob ungehörig ist und den anderen das Zusammenwohnen verleidet. Das gilt auch dann, wenn das Verhalten auf eine geistige Erkrankung zurückgeht.
Für den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens braucht es in der Regel kein Verschulden des Mieters. Der Grund kann also auch dann erfüllt sein, wenn Sie nichts dafür können.