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Darf ich Arbeitskollegen zu meinem neuen Arbeitgeber mitnehmen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Konkurrenzunternehmen
Nein. Zu Ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gehört es, Kollegen nicht abzuwerben. Das gilt auch dann, wenn die Abwerbung niemanden zum Vertragsbruch verleitet, sie aber für ein Konkurrenzunternehmen erfolgt oder Ihrem Arbeitgeber wegen des Arbeitskräftemangels empfindlich schadet. Verletzen Sie diese Pflicht schuldhaft, müssen Sie den Schaden ersetzen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 27.09.2018 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1993)

Zur arbeitsvertraglichen Pflicht eines Arbeitnehmers zählt auch die Unterlassung der Abwerbung von Arbeitskollegen, auch wenn die Abwerbung keine Verleitung zum Vertragsbruch bildet, aber für ein Konkurrenzunternehmen erfolgt oder dem Arbeitgeber wegen des Arbeitskräftemangels empfindlichen Schaden zufügt. Eine schuldhafte Vertragsverletzung macht ihn schadenersatzpflichtig.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021382 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Mitfahrt zur Arbeit und Haftung

Nimmt ein Arbeitnehmer einen Kollegen ohne Auftrag des gemeinsamen Arbeitgebers im eigenen Auto zur Arbeit mit, geschieht diese Fahrt nicht im Rahmen des Betriebs und nicht in Erfüllung seiner Dienstpflicht. Er gilt dabei nicht als Aufseher im Betrieb.

günstig für Arbeitnehmer Pflichten nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Ja. Auch nach dem Ende eines Vertragsverhältnisses müssen die Partner dafür sorgen, dass der anderen Seite daraus keine Nachteile entstehen. Im Arbeitsverhältnis gilt das als nachwirkende Treue- und Fürsorgepflicht; mit zunehmendem zeitlichem Abstand verliert sie an Bedeutung.

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