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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 87/18m

Worum es ging: Darf ich Arbeitskollegen zu meinem neuen Arbeitgeber mitnehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Zu Ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gehört es, Kollegen nicht abzuwerben. Das gilt auch dann, wenn die Abwerbung niemanden zum Vertragsbruch verleitet, sie aber für ein Konkurrenzunternehmen erfolgt oder Ihrem Arbeitgeber wegen des Arbeitskräftemangels empfindlich schadet. Verletzen Sie diese Pflicht schuldhaft, müssen Sie den Schaden ersetzen.

Eine im Vertrag vereinbarte Strafe ist ein von vornherein pauschal festgelegter Schadenersatz. Sie tritt an die Stelle jenes Schadenersatzes, den Sie sonst fordern könnten, weil nicht oder schlecht erfüllt wurde.

Ja. Die vereinbarte Strafe soll Ihren Vertragspartner zur ordentlichen Erfüllung drängen und zugleich Ihre Nachteile pauschal ausgleichen. Dazu gehören auch Nachteile, die sonst nicht ohne weiteres ersetzt würden, etwa bloße Unannehmlichkeiten oder verlorene Zeit. Je weiter die Strafe über den zu erwartenden Schaden hinausgeht, desto stärker wirkt sie als Druckmittel.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Ist durch die Vertragsverletzung noch kein tatsächlicher Schaden entstanden, wird für die Herabsetzung der Vertragsstrafe jener Schaden herangezogen, der im Zeitpunkt der Vereinbarung als möglich denkbar war. Maßgeblich ist also die Sicht bei Abschluss der Vereinbarung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1336 ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 5.862 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Geschäftszahl

9ObA87/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.

Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei V***** KG, *****, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** H***** und 2. T***** S***** H*****, vertreten durch Mag. Matthias Strohmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen jeweils 22.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2018, GZ 7 Ra 38/18m-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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