Muss mein früherer Arbeitgeber noch Rücksicht auf mich nehmen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bejahung der objektiven Eignung zur Erschwerung des Fortkommens des ehemaligen Arbeitnehmers durch eindringlichen Hinweis auf ein Konkurrenzverbot und eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung durch den ehemaligen Arbeitgeber an den Alleingesellschafter der Gesellschaft, bei der die Bestellung zum Geschäftsführer im Raum stand, obwohl der Kläger in diesem Zeitpunkt keinem Konkurrenzverbot unterlag und keine hinreichenden Gründe vorlagen, er hätte gegen die Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen.OGH 9 ObA 116/19b, 17.12.2019
- Nachwirkende Fürsorgepflichten aus dem Arbeitsvertrag können es verbieten, den Vertragsabschluss mit einem anderen Vertragspartner mit der Begründung abzulehnen, dass dieser einen nicht genehmen früheren Angestellten beschäftigt, sofern diese Weigerung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.OGH 9 ObA 56/11t, 30.04.2012
- Mit zunehmender zeitlicher Entfernung der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses verliert auch die Fürsorgepflicht an Bedeutung, wobei jedoch eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, die nicht alleine die zeitliche Komponente ins Zentrum rückt, sondern die Betrachtung der Gesamtsituation miteinschließt.OGH 9 ObA 56/11t, 30.04.2012
- Die gegenüber einem Arbeitnehmer bestehenden Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers können auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauern.OGH 9 ObA 17/07a, 01.02.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021412 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 ObA 116/19b, 17.12.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1157
- ABGB § 1158
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei einer Pensionszusage, die eine bestimmte Leistung verspricht, endet mit dem Arbeitsverhältnis nicht nur die Pflicht zu Beiträgen, sondern auch die Pflicht des Arbeitgebers, Fehlbeträge nachzuschießen.
Nein. Die Fürsorgepflicht wirkt zwar über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, sie verpflichtet den Arbeitgeber aber nicht, Sie auf die drohende Verjährung Ihrer Abfertigung hinzuweisen. Er muss Sie auch nicht vor den Folgen Ihrer eigenen Erklärungen schützen. Fragen Sie ihn allerdings ausdrücklich, kann das eine Auskunftspflicht auslösen.