Wann ist das Abwerben von Kunden durch einen Mitarbeiter sittenwidrig?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 27.07.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Um die Unlauterkeit zu begründen, muss die Wettbewerbshandlung unabhängig von der Vertragsverletzung unlauter sein.OGH 4 Ob 46/14i, 23.04.2014
- Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls.OGH 4 Ob 36/13t, 18.06.2013
- Zur Verletzung der vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel müssen weitere, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen.OGH 4 Ob 84/07t, 22.05.2007
- Dieses Verhalten ist im Zusammenhang zu sehen. Es stellt einen zweifachen Pflichtverstoß dar. Daher kann auch nicht daraus, dass allein aus dem Verstoß gegen die Konkurrenzklausel noch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch abgeleitet werden kann, geschlossen werden, dass dies auch für den zweifachen Verstoß gilt.OGH 8 ObA 286/01v, 27.05.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031669 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 Ob 78/17z, 27.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Verstößt die Vereinbarung wegen besonderer Umstände, vor allem wegen der Art ihres Zustandekommens, gegen die guten Sitten, ist sie von Anfang an nichtig. Dann muss gar nicht mehr geprüft werden, ob sie Ihr berufliches Fortkommen unbillig erschwert.
Eine Klausel, die Ihnen nach dem Ausscheiden verbietet, Mandanten oder Kunden Ihres früheren Arbeitgebers zu betreuen, gilt als Konkurrenzklausel. Das gilt gleichermaßen, wenn Sie danach angestellt oder selbständig tätig sind. Für solche Klauseln gelten daher dieselben gesetzlichen Grenzen wie für andere Konkurrenzklauseln.