Wird der ganze Mietzins gemindert, wenn die Wohnung mangelhaft ist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 20.03.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB gilt - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG.OGH 5 Ob 17/09z, 24.03.2009
- Dies ist auch auf Pachtverhältnisse übertragbar.OGH 1 Ob 306/02k, 24.02.2003
- Andernfalls wären die Bestandnehmer von Räumen, die in der Zinsbildung dem Mietrechtsgesetz unterliegen, wesentlich schlechter gestellt als Bestandnehmer, mit denen zulässigerweise ein Pauschalmietzins vereinbart wurde.OGH 1 Ob 306/02k, 24.02.2003
- Die Mietzinsminderung umfasst alle Mietzinsbestandteile, daher auch die Betriebskosten.OGH 9 Ob 58/98i, 29.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021462 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 6 Ob 72/23s, 20.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 143/23t, 20.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Bei Mängeln des Mietobjekts steht Ihnen das zwingende Recht auf Minderung des Mietzinses zu. Dieses verdrängt das allgemeine Recht, die eigene Leistung bis zur Erfüllung zurückzuhalten. Sie können den Zins daher nur mindern, nicht zur Gänze einbehalten.
Ist der Mietgegenstand mangelhaft, können Sie nur einen Nachlass beim Mietzins geltend machen. Sie können nicht verlangen, dass ein neuer angemessener Mietzins festgesetzt wird.