Ab wann verjährt mein Honorar ohne vereinbarten Preis?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1965)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Leistungsentgelt eines Kommunikationsdienstleisters.OGH 3 Ob 43/17w, 30.08.2017
- Wurde aber ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, so ist dieser Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung maßgebend.OGH 10 Ob 2417/96f, 11.02.1997
- Wird der Zeitpunkt der Rechnungslegung durch Vereinbarung bestimmt, ist diese als eine den allfälligen schon vorher bestandenen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt (§ 1170 ABGB) hinausschiebende und keinesfalls als eine sogenannte "reine", die Fälligkeit nicht berührende Stundung anzusehen.OGH 5 Ob 311/80, 10.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034319 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 9 Ob 77/23y, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 83/23a, 17.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 32/16w, 26.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Verlangt ein Unternehmer das Entgelt, obwohl das Werk nicht ausgeführt wurde, muss er einem Verbraucher die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart oder anderweitig verdient hat. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Mitteilung objektiv möglich war.
Ja. Der bloße Hinweis, dass ohne andere Vereinbarung ein angemessenes Honorar gebührt, genügt nicht. Als Verbraucher müssen Sie vor Ihrer Bindung klar und verständlich über den Preis informiert werden.