Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 77/23y
Worum es ging: Wann verjährt mein Honorar, wenn das Werk nie fertig wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Werkvertrag nicht zur Gänze erfüllt, kommt es darauf an, wann der Auftragnehmer erkennen konnte, dass der Besteller das Werk für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will. Dabei sind die Übung im Geschäftsverkehr und bei großen Vorhaben auch Verzögerungen in Organisation und Budget zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt hätte abgerechnet und binnen drei Jahren geklagt werden müssen.
Wurde kein fester Preis vereinbart, wird das Entgelt nicht schon mit der Fertigstellung fällig, sondern erst mit der Übermittlung der Rechnung. Diese muss allerdings in einer im Verkehr üblichen Frist gelegt werden. Erst ab der Fälligkeit läuft auch die Verjährungsfrist.
Ein Architektenhonorar verjährt wie andere Werklohnforderungen aus einem geschäftlichen Betrieb in drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald eine Rechnungslegung objektiv möglich ist. Durch ein Hinauszögern der Bekanntgabe des Betrages kann die Frist nicht beliebig verlängert werden.
Wenden Sie ein, die Forderung sei mangels ordentlicher Abrechnung noch nicht fällig, so hilft dieser Einwand nicht mehr, wenn der Abrechnungspflichtige die Mängel der Abrechnung im laufenden Verfahren behebt. Das Gericht kann dann trotzdem zur Zahlung verurteilen.
Wurde die Klage nur deshalb abgewiesen, weil gerügte Mängel nicht behoben wurden und die Forderung daher nicht fällig war, beginnt die Verjährung erst später. Sie beginnt mit der dann durchgeführten Verbesserung oder mit deren grundloser Verweigerung durch den Besteller. Voraussetzung ist, dass die Pflicht zur Verbesserung im Vorprozess nicht willkürlich bestritten wurde.
Forderungen aus dem geschäftlichen Verkehr verjähren in drei Jahren. Diese Regel ist bewusst weit gefasst und soll beinahe den gesamten geschäftlichen Verkehr erfassen. Betriebe müssen ihre Forderungen daher grundsätzlich binnen drei Jahren geltend machen.
Fehlt eine andere Vereinbarung, beginnt die Verjährung des Werklohns aus einem geschäftlichen Betrieb in dem Zeitpunkt, in dem eine Rechnungslegung objektiv möglich ist. Dieser Zeitpunkt fällt in der Praxis mit der Vollendung des Werkes zusammen.
Ob man klagen kann, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Hindernisse, die nur in Ihrer Person liegen, verschieben den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel nicht.
Wurde für die Arbeit im Vorhinein kein fester Preis vereinbart, beginnt die Frist nicht schon mit der Fertigstellung, sondern erst, wenn die Rechnung beim Auftraggeber einlangt. Wurde ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, zählt dieser.
Die Frist wird nicht schon durch die Klage selbst unterbrochen, sondern durch das für Sie günstige Urteil. Wird Ihr Begehren abgewiesen, tritt keine Unterbrechung ein.
Für die Unterbrechung der Verjährung zählt nur das Begehren, das Sie tatsächlich und eindeutig erhoben haben. Der Anspruch wird durch Ihren Antrag umschrieben, und bei Geldschulden muss dieser ziffernmäßig genau bestimmt sein.
Entscheidungen der Zivilgerichte unterliegen keinem Rückwirkungsverbot. Ändert das Höchstgericht seine Rechtsprechung, gilt die neue Sicht auch für Sachverhalte, die sich vorher zugetragen haben.
Verlangt ein Unternehmer das Entgelt, obwohl das Werk nicht ausgeführt wurde, muss er einem Verbraucher die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart oder anderweitig verdient hat. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Mitteilung objektiv möglich war.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 17.07.2023, 62 Cg 79/22a-8
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 02.11.2023, 3 R 116/23k-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168 ABGB § 1486 ABGB § 1497 KSchG § 27a
Entscheidungstext
51 Absätze, 18.064 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Geschäftszahl
9Ob77/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 129.790,09 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. November 2023, GZ 3 R 116/23k-13, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Juli 2023, GZ 62 Cg 79/22a-8, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.891,76 EUR (darin enthalten 481,96 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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