OGH 5 Ob 86/19m
Worum es ging: Werde ich für Mitarbeit im Betrieb meines Ehepartners bezahlt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht ohne Weiteres. Arbeitsverträge zwischen Ehegatten sind zwar zulässig, doch geht man im Zweifel von familienhafter Mitarbeit aus, wenn kein Vertrag ausdrücklich geschlossen wurde. Zwischen Lebensgefährten gilt das nicht, weil zwischen ihnen keine familiäre Beistandspflicht besteht; dort kann ein Arbeitsverhältnis auch stillschweigend vereinbart werden.
Wer Arbeitsleistungen annimmt, die nach Art und Umfang üblicherweise bezahlt werden, muss dafür ein angemessenes Entgelt zahlen. Das gilt auch dann, wenn über die Bezahlung nie gesprochen wurde. Anders ist es nur, wenn der Empfänger nicht damit rechnen musste, dass er diese Leistungen besonders vergüten soll.
In der Regel nicht: Bei Diensten von Verwandten im Haushalt oder Gewerbe wird kein Entgelt vermutet. Anders ist es, wenn Sie teilweise unentgeltlich gearbeitet haben, weil Ihnen ein Vorteil in Aussicht gestellt wurde, und Sie in dieser Erwartung getäuscht werden. Dann steht Ihnen ein Lohnanspruch zu.
Lässt sich der Betrag nicht genau berechnen, darf ihn das Gericht nach freier Überzeugung festsetzen. Löhne aus Kollektivverträgen werden dabei nicht ohne Weiteres herangezogen, wenn die Umstände eher für ein familiäres als für ein Arbeitsverhältnis sprechen. Bei Pflege liegt der Nutzen in den ersparten Kosten für eine fremde Pflegekraft, die üblicherweise brutto ermittelt werden.
Haben Sie für jemanden gearbeitet, weil Sie eine spätere Zuwendung erwartet haben, können Sie sich den verschafften Nutzen abgelten lassen. Voraussetzung ist, dass dem Empfänger klar war oder bei Betrachtung aller Umstände klar sein musste, dass Sie in dieser Erwartung gearbeitet haben.
Nein. Was Sie während der Lebensgemeinschaft laufend für die gemeinsame Wohnung oder für den täglichen Bedarf aufgewendet haben, war für genau diese Zeit bestimmt und hat seinen Zweck erfüllt. Anders liegt es bei Aufwendungen für dauerhafte Investitionen.
Nein, im Regelfall nicht. Arbeitsleistungen unter Lebensgefährten gelten als Gefälligkeit und werden nicht abgegolten; sie sind in der Regel unentgeltlich und können nicht zurückgefordert werden. Eine Mithilfe beim Hausbau von durchschnittlich eineinhalb Stunden in der Woche wurde als solche Gefälligkeit angesehen.
Sind jene Umstände weggefallen, die nach Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage Ihrer Leistung waren, können Sie das Geleistete zurückverlangen.
Fällt der Grund für eine Leistung weg oder tritt der erwartete Erfolg nicht ein, kann das Geleistete zurückgefordert werden. Wer für eine Tätigkeit bezahlt wurde, mit der der vereinbarte Zweck nicht erreicht wurde, hat darauf keinen Anspruch und muss das Erhaltene zurückzahlen.
Eine Lebensgemeinschaft ist ein Zusammenleben, das wirtschaftlich wie eine Ehe eingerichtet ist. Eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft genügt dafür nicht. Für gleichgeschlechtliche Partnerschaften gilt dasselbe, und es schließt eine Lebensgemeinschaft nicht aus, wenn die geschlechtliche Beziehung nicht gelebt wurde.
Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen die notwendige Betreuung und Hilfe sichern. Was als Pflegebedarf zählt, steht nicht im Gesetz selbst, sondern in der Einstufungsverordnung. Es muss sich um Verrichtungen handeln, die zumindest im weiteren Sinn lebenswichtig und nicht medizinischer Art sind.
Beim Kind zählt nur der Mehraufwand. Da auch gesunde Kinder Betreuung und Hilfe brauchen, wird nur jenes Ausmaß berücksichtigt, das über das altersmäßig erforderliche hinausgeht. Den natürlichen, alters- und entwicklungsbedingten Pflegeaufwand tragen die obsorgeberechtigten Personen selbst.
Ja. Pflegt ein Angehöriger den Verletzten zu Hause, muss der Schädiger diesen Aufwand ersetzen; die Höhe darf das Gericht schätzen und liegt zwischen den Kosten ungelernter und jenen professioneller Pflegekräfte. Ersetzt wird aber nur die tatsächlich erbrachte Leistung, nicht ein gedachter Einsatz mehrerer Krankenschwestern.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 05.03.2019, 15 R 22/19v-71
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1037 ABGB § 1152 ABGB § 1435 ZPO § 273 ZPO § 52
Entscheidungstext
64 Absätze, 30.751 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Geschäftszahl
5Ob86/19m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. hc M*, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Mag. Michael Pfleger ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Dr. S*, vertreten durch die Riedl – Ludwig – Penzl, Rechtsanwälte GmbH, Haag, wegen 105.340 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. März 2019, GZ 15 R 22/19v-71, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 20. November 2018, GZ 24 Cg 62/16i-65, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts ausgenommen von dessen Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
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