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Was steht mir zu, wenn ich für ein Haus mitgearbeitet habe?

günstig für Leistender betrifft Lebensgefährten, Ehegatten, Angehörige, Hauseigentümer
Haben Sie mitgearbeitet und mitgezahlt, weil Sie später dort wohnen durften sollten, und tritt dieser Grund nicht ein, steht Ihnen eine angemessene Entlohnung zu; auf den Nutzen des anderen kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Haben Sie das Scheitern selbst herbeigeführt, erhalten Sie nur den Wert der Bereicherung; liegen die Ursachen auf beiden Seiten, wird geteilt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (35 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Derjenige, der in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit in einem fertigzustellenden Haus eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen erbrachte, kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehren, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Nur wenn der Ersatzansprecher selbst den zunächst angestrebten Erfolg vereitelte, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Leistungsempfängers stellen. Liegen die Ursachen auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033709 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 35.

Im Gesetz

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