Was steht mir zu, wenn ich für ein Haus mitgearbeitet habe?
günstig für Leistender betrifft Lebensgefährten, Ehegatten, Angehörige, Hauseigentümer
Haben Sie mitgearbeitet und mitgezahlt, weil Sie später dort wohnen durften sollten, und tritt dieser Grund nicht ein, steht Ihnen eine angemessene Entlohnung zu; auf den Nutzen des anderen kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Haben Sie das Scheitern selbst herbeigeführt, erhalten Sie nur den Wert der Bereicherung; liegen die Ursachen auf beiden Seiten, wird geteilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Derjenige, der in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit in einem fertigzustellenden Haus eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen erbrachte, kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehren, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Nur wenn der Ersatzansprecher selbst den zunächst angestrebten Erfolg vereitelte, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Leistungsempfängers stellen. Liegen die Ursachen auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 51/05a.OGH 6 Ob 160/07h, 13.09.2007
- Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig.OGH 6 Ob 29/06t, 09.03.2006
- Dem Leistenden steht gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Arbeits-, Geld- und Materialaufwendungen zu, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Anderes gilt nur dann, wenn der zunächst angestrebte Erfolg vom Ersatzansprecher selbst vereitelt wurde.OGH 6 Ob 51/05a, 06.10.2005
- Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung (und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers) trifft dessen Gegner.OGH 9 ObA 222/01i, 10.10.2001
- Bei beiderseitigem Verschulden - auch im Sinne einer adäquaten Zweckvereitelung auf beiden Seiten - ist die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt im Sinn des § 1152 ABGB in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend der Verschuldensquoten zu teilen.OGH 9 ObA 222/01i, 10.10.2001
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Dies gilt auch für Leistungen von Verwandten des einen Lebensgefährten für den gemeinsamen Hausbau.OGH 7 Ob 40/00h, 23.05.2001
- Ist das Scheitern der erwarteten Entwicklung der Lebensgemeinschaft auf das Verhalten beider Lebensgefährten zurückzuführen, ist bei Bemessung des Abgeltungsanspruchs die Differenz zwischen nach Arbeitsumfang angemessener Entlohnung und Höhe des verschafften Nutzens beiden Lebensgefährten aufzuerlegen und dem Anspruchsteller ein Teil dieser Differenz zuzuerkennen.OGH 7 Ob 40/00h, 23.05.2001
- Zu leisten ist ein angemessenes Entgelt in Höhe des verschafften Nutzens.OGH 7 Ob 603/95, 27.09.1995
- Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB.OGH 8 Ob 538/89, 31.05.1990
- Zuweisung einer Wohnung im Hause nach der 6.DVEheG bedeutet Befriedigung der Erwartung der späteren Wohnmöglichkeit - kein Anspruch.OGH 6 Ob 742/80, 10.12.1980
- Arbeitsleistung eines Ehegatten.OGH 5 Ob 745/79, 25.03.1980
- Lebensgefährten - Entrichtung einer angemessenen Entlohnung, die sich nach dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem der Nutzen eingetreten ist, daher kein Anspruch auf Aufwertung.OGH 7 Ob 802/79, 31.01.1980
- Ersatz von Barleistungen und Arbeitsleistungen für das von der geschiedenen Gattin errichtete Siedlungshaus.OGH 1 Ob 118/75, 02.07.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033709 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 35.
- OGH 6 Ob 190/20i, 25.11.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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