Darf weniger fordernder Dienst geringer entlohnt werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rufbereitschaft eines Talsperrenverantwortlichen gemäß § 23a WRG.OGH 8 ObA 321/01s, 29.08.2002
- Hiebei müssen die arbeitszeitliche und (arbeitsnehmerschutzrechtliche) und die lohnrechtliche Seite auseinandergehalten werden.OGH 14 ObA 503/87, 21.10.1987
- Etwa: Nachtdienst eines Arztes, Apothekers, wenn diese schlafen oder sonstige Ruhezeit halten können.OGH 14 Ob 114/86, 15.07.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021667 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 8 ObA 74/20w, 23.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 4/20a, 24.04.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Arbeitsbereitschaft darf grundsätzlich geringer entlohnt werden als die normale Arbeitszeit. Das setzt aber eine entsprechende Vereinbarung im Kollektivvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag voraus.
Ja. Wenn Sie außerhalb der normalen Arbeitszeit für den Arbeitgeber verfügbar oder erreichbar sein müssen, ist das eine zusätzliche Leistung. Sie darf geringer bezahlt werden als eine Überstunde, weil in dieser Zeit nicht durchgehend gearbeitet wird, ohne entsprechende Vereinbarung aber nicht unbezahlt bleiben.