OGH 8 ObA 4/20a
Worum es ging: Wie viel Lohn darf ohne Kollektivvertrag vereinbart werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Kollektivvertrag, eine Satzung, ein Mindestlohntarif und unter Umständen auch eine Betriebsvereinbarung gehen jeder Einzelvereinbarung über das Entgelt vor. Gibt es keine solche lohngestaltende Vorschrift, ist nahezu jede Einzelvereinbarung gültig. Die Grenze bildet nur die Sittenwidrigkeit wegen Lohnwuchers.
Ein Anspruch auf ein bestimmtes Mindestentgelt lässt sich aus dem Gesetz allein nicht ableiten. Steht der Lohn aber in auffallendem Missverhältnis zum Wert Ihrer Arbeitsleistung und kam die Vereinbarung durch Ausbeutung Ihres Leichtsinns, einer Zwangslage, Ihrer Unerfahrenheit oder Verstandesschwäche zustande, verstößt sie als Lohnwucher gegen die guten Sitten. Verglichen wird das vereinbarte Entgelt mit dem markt- und ortsüblichen Wert der Arbeitsleistung.
Ja. Wird Ihre Zeit nicht so weit beansprucht, dass von einer eigentlichen Dienstleistung gesprochen werden kann, darf für diese Zeit ein geringeres Entgelt oder auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung muss aber tatsächlich getroffen worden sein; bloßes Schweigen genügt dafür nicht.
Ja. Für Leistungen, die ihrer Art nach die Intensität der vereinbarten Arbeitsleistung nicht erreichen, darf eine eigene, geringere Vergütung vereinbart werden. Es kommt dabei auf die Art der Tätigkeit an, nicht auf die Produktivität im Einzelfall.
Bloße Rufbereitschaft zählt nicht als Arbeitszeit. Das Geld, das Sie dafür bekommen, ist deshalb keine Vergütung für zusätzlich geleistete Arbeit.
Ja. Rufbereitschaft ist eine zusätzliche Leistung und gesondert abzugelten. Ist nichts vereinbart, steht Ihnen dafür ein ortsübliches oder angemessenes Entgelt zu. Es fällt in der Regel niedriger aus als die Bezahlung der Arbeit selbst.
Was sittenwidrig ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern nur anhand einzelner Fälle beurteilen. Solche Fälle haben deshalb erhebliche Bedeutung für die Weiterentwicklung des Rechts.
Bei der Rufbereitschaft müssen Sie für Ihren Arbeitgeber lediglich erreichbar sein. Sie können Ihren Aufenthaltsort selbst wählen und über diese Zeit im Wesentlichen frei entscheiden. Bei der Arbeitsbereitschaft müssen Sie sich dagegen an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort jederzeit zur Verfügung halten.
Nur in krassen Ausnahmefällen. Der Vertrag muss dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderlaufen. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit, und diese wird nur zurückhaltend eingeschränkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 20.11.2019, 13 Ra 19/19w-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1052 ABGB § 1152 ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
40 Absätze, 12.214 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Geschäftszahl
8ObA4/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** N*****, vertreten durch Burmann Wallnöfer Suitner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 55.483,46 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2019, GZ 13 Ra 19/19w-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO
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