Bekomme ich Geld, wenn der Kunde die Arbeit abbricht?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Abbestellung des Werks durch den Besteller geht dann nicht zu seinen Lasten, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist.OGH 3 Ob 126/11t, 14.12.2011
- Dann muss er sich auch im Falle eines Pauschalpreises anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart hat.OGH 9 Ob 279/99s, 15.12.1999
- Kein Anspruch auf Pauschalentgelt bei berechtigtem Rücktritt des Bestellers wegen Verzugs.OGH 7 Ob 672/85, 12.12.1985
- Hier: TischlerarbeitenOGH 5 Ob 624/82, 10.05.1983
- Hier: Schiffsreise mit SegelschiffOGH 5 Ob 755/82, 01.02.1983
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- Auch in der zum Teil unzulänglichen Ausführung der Rohrverkleidung kann ein solches Verschulden nicht erblickt werden, da hiedurch die Ausführung des Werkes nicht endgültig verhindert worden wäre.OGH 3 Ob 637/79, 21.01.1981
- Darunter sind aber nur Umstände zu verstehen, die außerhalb der Ingerenz der Vertragsteile des Werkvertrages liegen.OGH 1 Ob 576/76, 07.04.1976
- Kein Entgeltanspruch auch dann, wenn die Umstände im sogenannten neutralen Kreis liegen.OGH 8 Ob 246/74, 17.12.1974
- Hier: Dentist - ZahnbrückeOGH 6 Ob 182/74, 17.10.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021782 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 25.
- OGH 8 Ob 173/25m, 28.01.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Bleibt die Arbeit aus und verlangt der Unternehmer trotzdem Entgelt, muss er Ihnen die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart und nichts anderweitig verdient hat. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn er nur einen Teil des Entgelts verlangt.
Ja, in der Regel schon. Vergeben Sie einen größeren Umbau in mehreren getrennten Verträgen an verschiedene Betriebe, wird jeder Vertrag für sich beurteilt. Ein einzelnes Gewerk erreicht meist nicht den Umfang eines erheblichen Umbaus, der mit einem Neubau vergleichbar wäre, und ist damit vom Verbraucherschutz erfasst.