Bekomme ich mehr Geld, wenn der Auftraggeber mich behindert?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: behauptete außergewöhnliche Preissteigerungen am Stahlmarkt aufgrund des Ukraine-Kriegs.OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025
- Eine reine Preiserhöhung ohne Leistungsänderung im Verhältnis zwischen den Parteien des Werkvertrags ist von Pkt 7 der ÖNORM B 2110 nicht gedeckt, s dazu RS0142777.OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025
- Hier: Die Folgen der COVID-19-Pandemie (Mehrkosten am Bau) sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen. Für die Behauptungslast gilt § 1168 Abs 1 ABGB.OGH 6 Ob 136/22a, 21.12.2022
- Die Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts soll sich an der in der Vereinbarung des „Grundpreises" zum Ausdruck kommenden subjektiven Äquivalenz oder einer für allfällige Mehrarbeiten bereits getroffenen Preisvereinbarung orientieren.OGH 2 Ob 203/08d, 29.04.2009
- Bei § 1168 Abs 1 ABGB handelt es sich um eine dispositive Norm, der die speziellere (vertragliche) Regelung in der vereinbarten Ö-Norm B 2110 vorgeht.OGH 1 Ob 200/08f, 21.10.2008
- „Hindernde" Umstände auf der Bestellerseite müssen nicht immer zu einer Verzögerung der Werkerstellung führen.OGH 2 Ob 248/05t, 27.04.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021825 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 136/22a, 21.12.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Eine Klausel, die Sie als Verbraucher bei Mängeln auf den Betrag der notwendigen Behebungskosten beschränkt, schränkt Ihr Zurückbehaltungsrecht unzulässig ein und ist unwirksam. Dasselbe gilt bei Werkverträgen.
Ja. Bleibt die Arbeit aus und verlangt der Unternehmer trotzdem Entgelt, muss er Ihnen die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart und nichts anderweitig verdient hat. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn er nur einen Teil des Entgelts verlangt.