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Bekomme ich mehr Geld, wenn der Auftraggeber mich behindert?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Auftraggeber, Bauherren, Baufirmen
Ja. Zwingen Sie Umstände aus dem Bereich des Auftraggebers zu höherem Arbeitseinsatz und höheren Aufwendungen, steht Ihnen dafür eine Aufstockung des Werklohns zu. Eine Verzögerung der Arbeiten muss damit nicht verbunden sein. Ist eine ÖNORM vereinbart, geht deren Regelung vor; eine reine Preiserhöhung ohne geänderte Leistung ist davon aber nicht gedeckt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (13 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1987)

Wenn hindernde Umstände auf Seite des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt ihm eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021825 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers bei Mängeln

Ja. Eine Klausel, die Sie als Verbraucher bei Mängeln auf den Betrag der notwendigen Behebungskosten beschränkt, schränkt Ihr Zurückbehaltungsrecht unzulässig ein und ist unwirksam. Dasselbe gilt bei Werkverträgen.

günstig für Konsument Entgelt bei nicht ausgeführtem Werk

Ja. Bleibt die Arbeit aus und verlangt der Unternehmer trotzdem Entgelt, muss er Ihnen die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart und nichts anderweitig verdient hat. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn er nur einen Teil des Entgelts verlangt.

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